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Urteil: OGH-Judikatur zur Verjährung von Rückforderungen widersprüchlich

In einem - relativ kurz nach der heftig kritisierten Entscheidung OGH 4 Ob 73/03v (3 Jahre Verjährung für Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen - Siehe VRInfo 9, 10,11/2003) - ergangenen Beschluss geht der 7. Senat des OGH in einem vergleichbaren Sachverhalt von der regelmäßigen Verjährung innerhalb von 30 Jahren (§ 1431 ABGB) aus.

Im vorliegenden Verfahren forderte ein Versicherungsnehmer von einer Versicherungsgesellschaft einen Betrag zurück, welcher sich aufgrund rechts- bzw. vertragswidrig verrechneter Versicherungsprämien ergab. Konkret handelte es sich um eine Kfz-Haftpflichtversicherung, wobei dem Versicherungsnehmer aufgrund einer vertragswidrigen Einordnung in das "Bonus-Malus-System" zu hohe Beträge als Gegenleistung rechts- bzw. vertragswidrig vorgeschrieben und von diesem auch bezahlt wurden.

Im Ergebnis liegt somit ein den Ansprüchen wegen zuviel bezahlter Zinsen im Wesentlichen gleichartiger Anspruch vor, wobei der OGH diesfalls jedoch von der regelmäßigen Verjährung ausging.

Das beklagte Versicherungsunternehmen wendete zwar eine Verjährung der Ansprüche innerhalb der kurzen - dreijährigen - Verjährungsfrist ein und begründete dies insb mit § 12 VersVG, welcher für Ansprüche "aus" dem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von 3 Jahren vorsieht. Der OGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht, da Bereicherungsansprüche - auch entsprechend der hRsp - nicht als Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu subsumieren seien, weshalb es bei der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren bleibe.

Beachtlich ist dabei, dass - entgegen den Ansprüchen wegen zuviel bezahlter Zinsen - hier sogar tatsächlich mit jeder einzelnen Zahlung eine Bereicherung der Versicherung eingetreten ist, weshalb eine - von uns auch hier ausdrücklich verneinte - Analogie zu § 1480 ABGB oder § 27 MRG iSd Entscheidung 4 Ob 73/03v in diesem Zusammenhang naheliegend gewesen wäre. Der OGH ging aber dennoch - völlig zu Recht - von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren aus.

Macht es einen Unterschied, ob ein Einzelfall zu entscheiden ist, oder es sich um eine Vielzahl von Rückforderungsansprüchen gegen Banken handelt? Das kann wohl nicht sein.

OGH 10.9.2003, 7 Ob 191/03v

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