Beklagte war eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft, welche einem deutschen Konsumenten eine irreführende Gewinnzusage zusandte. Dieser klagte den vermeintlichen Gewinn auf Grundlage von § 661a BGB ein. Zur Abwehr der Klage brachte die beklagte Versandhandelsgesellschaft u.a. vor, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des Unternehmers (Art 2 Abs 1 u Art 12 GG) ein und verstoße gegen das Schuldprinzip (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 und Art 20 Abs 3 GG) sowie gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 GG).
Anm: Zur Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers bzw. bezüglich des anzuwendenden Rechts sind bereits einschlägige Urteile ergangen: EuGH 11.7.2002, C-96/00 (VRInfo 8/2002, KRES 2/19) sowie BGH 28.11.2002, III ZR 102/02 (VRInfo 2/2003).
§661a BGB ordne keine Strafe an, sondern handle von Ansprüchen zwischen Privaten - sei ein an einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung knüpfender Erfüllungsanspruch (zur Qualifikation der Ansprüche aus § 5j KSchG vgl zuletzt Fenyves, Zur Deckung von Ansprüchen nach § 5j KSchG in der Rechtsschutzversicherung, VR 2003, 89 mwN).
Damit käme ein Verstoß gegen das Schuldprinzip bzw. gegen das Verbot der Doppelbestrafung nicht in Frage, da es sich um einen rein zivilrechtlichen Anspruch handle. Ebenso sei der Grundsatz der angemessenen verhältnismäßigen Bestrafung nicht anwendbar.
Allenfalls wären die Generalklauseln des BGB (insbesondere: Leistung nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB), sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB)) zu beachten. Einen Missbrauch konnte der BGH jedoch nicht erkennen, da der Unternehmer das Risiko, aufgrund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst steuern könne (so bereits auch OGH 18.2.2003, 4 Ob 27/03d, VRInfo 5/2003).