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Einlagensicherung bei Konkurs einer Bank

Österreichische Kreditinstitute haben grundsätzlich der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (§ 93 Abs 1 BWG). Gemäß § 93 Abs 3 BWG hat eine Sicherungseinrichtung zB im Falle des Konkurses eines Mitgliedsinstitutes eine Einlagensicherung bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000,-- pro Einleger auszubezahlen. Der Höchstbetrag gilt pro Einleger und pro Kreditinstitut. Die Staatsbürgerschaft des Sparers spielt hierbei keine Rolle.

Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen, dh Menschen, sind, ist der genannte Höchstbetrag mit 90 % der € 20.000,--, dh mit € 18.000,--, begrenzt.

Die Einlagensicherung gilt nicht etwa pro Sparbuch. Geht zB die X-Bank in Konkurs, und ein Sparer hat mehrere Sparbücher bei dieser Bank, so wird sein gesamtes Vermögen bei dieser Bank zusammengerechnet; sein gesamtes Vermögen bei dieser Bank ist folglich insgesamt mit bis zu € 20.000,-- gesichert.

Hat ein Sparer nun Guthaben bei der Bank X und ein Guthaben bei der Bank Y, und beide Banken gehen in Konkurs, so sind die Einlagen des Sparers pro Bank bis zu € 20.000,-- gesichert.

Anders sieht es bei einer vorangegangenen Bankenfusion aus: Hat ein Sparer ein Sparbuch bei der Bank X und eines bei der Bank Y und verschmelzen (fusionieren) die Bank X und die Bank Y, so hat der Sparer nach der Verschmelzung nur eine einmalige Einlagensicherung, dh sein Erspartes ist nur bis maximal € 20.000,-- gesichert.

Davon wiederum zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Sparer ein Guthaben bei einer Bank (X-Bank) hat, an der eine andere Bank (Y-Bank) zu 100% beteiligt ist, und der Sparer ebenso ein Guthaben bei der Y-Bank hat. Ist die Tochter-Bank, also die X-Bank, ein eigenständiges Kreditinstitut, so steht dem Sparer pro Kreditinstitut die Einlagensicherung zu.

Mehrfachauszahlungen sind nur in folgenden Fällen möglich (§ 93 Abs 3 BWG):
- wenn es ich um ein legitimiertes Gemeinschaftskonto handelt, an jeden einzelnen Kontoinhaber; unter einem Gemeinschaftskonto versteht man ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann;
- wenn das Konto zwar nur auf einen Kontoinhaber lautet, aber zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sich mehrere Einzelpersonen dieses Kontos bedienten.

In Österreich gibt es verschiedene solcher Sicherungseinrichtungen: Die Einlagensicherung der Banken & Bankiers GmbH, die Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft, die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung regGenmbH, die Schultze-Delitzsch-Haftungsgen reg GenmbH (Volksbanken) und die  HYPO-Haftungs Gesellschaft mbH.

Auch in den anderen Staaten der EU gibt es Einlagensicherungssysteme. Die EG hat 1994 eine Richtlinie über die Einlagensicherungssysteme erlassen (94/19/EG).


Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie unter http://www.einlagensicherung.at

Hotline im Konsumentenschutzministerium:
0800/206138 in der Zeit von 9.00 bis 15.00

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