Die Firma hatte auf ihrer Internetseite den von ihr vertriebenen Pneumokokkenimpfstoff verlost. Die gesamte Hompage beschäftigte sich ausführlich mit Pneumokokken und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken. Zudem war es nicht schwierig, auf der Webseite weitere Informationen über den Impfstoff zu erhalten. Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) lag in dieser Werbepraxis ein Verstoß gegen das Verbot der Laienwerbung, wie es das Arzneimittelgesetz vorsieht.
Im Auftrag des BMSG brachte der VKI daher am 22.9.2005 die Klage auf Unterlassung, gemeinsam mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung, ein. Das Handelsgericht erließ die einstweilige Verfügung, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 18.10.2005, 18 Cg 133/05f (Volltext)
Klagsvertreter:
Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien