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Entschädigungszahlungen wegen Flugverspätung

Nicht immer leisten Fluggesellschaften bei Verspätung den Betroffenen die aus der Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) zustehende Entschädigungszahlung, die sogenannte "Ausgleichsleistung", freiwillig.

 In 2 Verfahren ging der VKI deshalb kürzlich vor Gericht und erreichte die Ausgleichsleistung für die stundenlang  wartenden Fluggäste.

In einem Verfahren, das im Auftrag des Sozialministeriums gegen die NIKI Luftfahrt GmbH geführt wurde, konnte nach Klagseinbringung 4 Betroffenen geholfen werden. In einem weiteren Musterprozess - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) - konnte sogar für 14 Konsumenten die Entschädigungszahlung erreicht werden. Dieses Verfahren wurde in Deutschland gegen die deutsche Fluggesellschaft Condor geführt. Condor hat die Ausgleichsleistung nach anfänglichem Zögern erst nach Klagseinbringung anerkannt.

In Fällen von Nichtbeförderung, Annullierung von Flügen sowie bei (größeren) Verspätungen sieht die Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) Ansprüche für die betroffenen Fluggäste vor. Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen.

Immer wieder kommt es in der Praxis zu - für die VO relevanten - Verspätungen:

- ab 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw 1500 und 3500 km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.

Ist eine solche für die Fluggesellschaft absehbar, stehen - je nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - Ansprüche auf Betreuungsleistungen (zB Erfrischungen; Hotelunterbringung, falls notwendig; etc.), einer Ausgleichsleistung (250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR) und unter Umständen Erstattung (des Flugpreises) oder anderweitige Beförderung zu. Näheres zu den Ansprüchen aus der VO siehe hier.

Hierzu zwei konkrete Beispiele aus unserer jüngsten Praxis:

Bei der Arbeiterkammer OÖ meldeten sich 14 Konsumenten (va Familien mit Kindern), die im Sommer 2013 einen Flug von München nach Antalya gebucht hatten. Kurz nach dem Start änderte die Maschine wegen eines technischen Defekts den Kurs Richtung Frankfurt. Nach mehreren Stunden warten kamen die Fluggäste schließlich mit einer Ersatzmaschine und 9 Stunden Verspätung in Antalya an.

Vor allem wenn kleine Kinder mit dabei sind, kann bei gröberen Verspätungen eine Flugreise leicht zur Zerreißprobe für die Nerven werden. Gemäß Fluggastrechte-VO beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung in so einem Fall 400 EUR pro Fluggast.

Die außergerichtlichen Versuche, von der deutschen Fluggesellschaft Condor die Ausgleichsleistung einzufordern, scheiterten. Condor berief sich bei dem technischen Defekt auf einen außergewöhnlichen Umstand, der von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung befreien würde.

Ein technischer Defekt befreit aber als außergewöhnlicher Umstand nur dann von der Ausgleichsleistung, wenn von der Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu verhindern. Erst nach Klagseinbringung in Deutschland lenkte Condor ein und anerkannte die Ausgleichsleistung.

Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien


In einem anderen Flugverspätungs-Fall meldete sich ein Konsument beim VKI.

Er buchte für sich und 3 weitere Reisende einen Flug von Wien nach Rom. Der Hinflug verzögerte sich allerdings, sodass es zu einer Verspätung von mehr als 4 Stunden kam. Gemäß Fluggastrechte-VO beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung 250 EUR pro Fluggast.

Auch hier war die Fluggesellschaft (NIKI Luftfahrt GmbH) nicht bereit, außergerichtlich die Ausgleichsleistung zu zahlen, sondern musste erst geklagt werden, um einzulenken.

Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien


Unserer Erfahrung nach sind vielen Konsumenten die Rechte bei Flugverspätungen leider nicht bekannt und jene, die selbständig versuchen, ihre Rechte außergerichtlich durchzusetzen, stoßen bei den Fluggesellschaften oftmals auf taube Ohren. Wir raten daher Betroffenen, sich an die VKI-Beratung zu wenden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO gegeben sind sowie zur Hilfe bei deren Durchsetzung.


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