Für Roaming, dh das Telefonieren, SMS und Surfen mit dem Handy im Ausland, darf in der EU (plus Norwegen, Liechtenstein und Island) ab 15.6.2017 nicht mehr als der Inlandspreis ohne zusätzliche Aufschläge verrechnet werden - es gibt aber Einschränkungen.
Was ist Roaming?
(Internationales) Roaming bedeutet, dass das Mobiltelefon ein ausländisches Netz und nicht das Netz des Betreibers, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, benutzt.
Roaming ist nicht zu verwechseln mit "Auslandsgesprächen": Wenn Sie von Österreich aus mit einer österreichischen SIM-Karte ins Ausland telefonieren, gilt dies nicht als Roaming. Für solche Gespräche (bzw. SMS) zahlen Sie daher nach wie vor teils äußerst hohe Gebühren!
Wo gilt die EU-Roaming-Regelung?
Die neue Roaming-Regelung gilt in der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein. In der Schweiz und in der Türkei gilt die EU-Roaming-Regelung daher unter anderem nicht. Auch auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen gelten die Regelungen der Roaming-Verordnung nicht und es können enorme Kosten entstehen.
Tarife ohne Roaming
Die Betreiber sind nicht verpflichtet, Roamingdienste anzubieten. Erkundigen Sie sich daher vor Vertragsschluss darüber, ob Ihr Vertrag Roaming inkludiert!
Gilt nun ab 15.6.2017 der Grundsatz "Roam like at Home"?
Grundsätzlich ja, unter bestimmten Bedingungen dürfen Anbieter jedoch nach wie vor Roamingaufschläge verrechnen (zu den möglichen Einschränkungen: siehe Antwort auf die nächste Frage).
Im Prinzip gilt Folgendes:
Die im Tarifpaket inkludierten Einheiten können im EU-Ausland wie zuhause genutzt werden.
Bei Tarifen ohne inkludierte Einheiten fallen für verbrauchte Minuten, SMS und MB die gleichen Kosten wie im Inland an (maximal darf der Preis in ein anderes österreichisches Netz, falls dies unterschiedlich verrechnet wird, verrechnet werden). Sieht daher ein Tarif ein günstigeres Entgelt für netzinterne Telefonate bzw. SMS vor, kann der höhere Preis für Verbindungen in ein anderes Netz herangezogen werden.
Unter welchen Voraussetzungen können ab 15.6.2017 zusätzliche Kosten für Roaming anfallen?
Die "Fair Use Policy" soll es den Betreibern ermöglichen, Missbrauch zu verhindern und eine angemessene Roamingnutzung zu erwirken.
Roamingaufschläge bei manchen Tarifen ab einem gewissen Datenverbrauch:
Bei manchen Tarifen kann es für Datenroaming Volumenbegrenzungen ("Fair Use Limits") geben, die nach einer Formel für jeden Tarif individuell berechnet werden (für weitere Infos hierzu siehe die Informationen der RTR). Darüber, ob es für den Tarif ein Limit gibt und wenn ja, wie hoch das Datenvolumen ist, das Sie im EU-Ausland ohne Roamingaufschläge nutzen können, muss Sie der Anbieter informieren. Wenn das Volumen ausgeschöpft ist, muss der Betreiber eine Info per SMS schicken. Bei Überschreitung des sogenannten "Fair Use Limits" für Datendienste kann der Anbieter Roamingaufschläge verrechnen.
Wie bisher gilt, dass Betreiber eine Kostengrenze für Datenroaming bei höchstens 60 Euro anbieten müssen. Alternativ kann Ihr Betreiber auch weitere Höchstgrenzen zur Auswahl stellen. Der Anbieter muss Ihnen eine Nachricht nach Verbrauch von 80 Prozent und eine weitere Nachricht bei 100%igen Verbrauch des Höchstbetrages senden. In dieser Nachricht steht, was getan werden muss, um Datenroaming weiter nutzen zu können. Ansonsten werden Datendienste bis zum Ende der Rechnungsperiode gesperrt.
Roamingaufschläge bei missbräuchlicher Roamingnutzung nach dem Beobachtungszeitraum:Wer sich überwiegend (mehr als zwei Monate im Beobachtungszeitraum von vier Monaten) im EU-Ausland aufhält und die SIM-Karte überwiegend im Ausland nutzt, wird vom Betreiber darauf hingewiesen und hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen sein Nutzerverhalten zu ändern, sonst können zusätzliche Kosten anfallen. Der Aufschlag darf jedoch nur solange verrechnet werden, bis das Verhalten dieser Kundin bzw. dieses Kunden keine missbräuchliche Nutzung mehr erkennen lässt.
Dem gleichgestellt ist eine lange Inaktivität einer SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming sowie Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch dieselbe Kundin bzw. denselben Kunden.
Wenn Sie Ihre SIM Karte an einem Tag sowohl im österreichischen Netz als auch in einem anderen Netz in der EU eingebucht bzw. genutzt haben (dies kann zB in Grenzregionen passieren), dann zählt dieser Tag als nationale Nutzung.
Roamingaufschläge, wenn auf Verlangen des Betreibers kein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. eine stabile Bindung zum Heimatland nachgewiesen wird:
Der Betreiber darf von Ihnen verlangen, dass Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine stabile Bindung in dem Land vorweisen können, in dem sie einen Mobilfunkvertrag abschließen. Dieser Nachweis kann z.B. durch Meldezettel, Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung oder Studiumsbestätigung erfolgen. Bei bestehenden Verträgen sollte dieser Nachweis nur dann verlangt werden, wenn sich Anzeichen für eine missbräuchliche Roamingnutzung ergeben. Bei bestehenden anonymen Prepaid-Verträgen kann der Betreiber den Nachweis allerdings schon verlangen.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde auf Verlangen des inländischen Betreibers keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder eine stabile Bindung zum Heimatland nachweisen kann, können daher zusätzliche Kosten für Roaming verrechnet werden.
In welcher Höhe dürfen Roamingaufschläge bei Überschreitung der "Fair Use Policy" verlangt werden?
Ab 15. Juni 2017 dürfen bei Überschreitung der "Fair Use Policy" Aufschläge in folgender Höhe (inkl. USt.) verrechnet werden:
3,84 Eurocent pro aktiver Minute
1,2 Eurocent pro SMS; für den Empfang darf kein Aufschlag verrechnet werden
derzeit 9,24 Euro pro GB
derzeit 1,296 Eurocent pro passive Minute.
Zudem darf der maximale Preis (österreichischer Preis + Aufschlag) folgende Grenzen nicht überschreiten (inkl. Ust):
22,8 Eurocent pro aktiver Minute
7,2 Eurocent pro SMS
24 Eurocent pro MB
derzeit 1,296 Eurocent pro passiver Minute.
Die Aufschläge werden sich im Laufe der nächsten Jahre zum Teil reduzieren.