Das deutsche Unternehmen comtech wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180 - Nummer ist. Die Kosten für einen Anruf unter dieser Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser - ihrer Ansicht nach unlauteren - Geschäftspraxis verklagt.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wurde der EuGH ersucht, Artikel 21 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher auszulegen. Nach Art 21 der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (in Österreich umgesetzt in § 6b KSchG) ist der Verbraucher nicht verpflichtet, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Begriff "Grundtarif" wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.
Mit seinem Urteil führt der Europäische Gerichtshof aus, dass der Begriff "Grundtarif" dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Der Begriff "Grundtarif" meint somit den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher.
Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich - wie der EuGH ausführt - davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.
Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
EuGH 02.03.2017, Urteil in der Rechtssache C-568/15
(Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. / comtech GmbH)
Anmerkung:
Für Österreich folgt aus dem EuGH-Urteil unseres Erachtens, dass Telefonnummern mit zB 0810-, 0820-, 0720- und 05-Vorwahlen, die teilweise (je nach Tarif des Kunden) mehr kosten als Anrufe unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer, nicht für Kundendienst-Hotlines, die dem Verbraucher Kontaktaufnahmen mit dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ermöglichen, verwendet werden dürfen.
Die österreichische Bestimmung § 6b KSchG sieht vor, dass diese Regelung für von Unternehmern eingerichtete Telefonanschlüsse gilt, bei denen eine telefonische Kontaktnahme im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen erfolgt. Dh Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zB Bestell- oder Reservierungshotlines, die erst zum Vertragsabschluss mit dem Verbraucher führen.