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EuGH zum Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraxis

Nach einem aktuellen Urteil des EuGH begründet schon die Erteilung einer objektiv falschen Auskunft an einen einzigen Verbraucher eine "irreführende Geschäftspraxis" iSd Art 6 UGP-RL.

Auf die Häufigkeit oder Anzahl der betroffenen Verbraucher kommt es nach dem EuGH - anders als noch nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl - nicht an. Zentrale Begründung ist, dass andernfalls zum Einen die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, weil es in der RL keinen fixen Schwellenwert gibt. Andererseits und vor allem aber hätte andernfalls der Verbraucher dazulegen, dass "weitere Privatpersonen durch denselben Wirtschaftsteilnehmer geschädigt worden sind, obwohl dieser Nachweis in der Praxis nur äußerst schwer zu erbringen ist" (Rz 46).

Unbeachtlich ist für den EuGH auch, ob das Verhalten des Unternehmers vorsätzlich ist, sich der Verbraucher die richtige Auskunft selbst leicht hätte beschaffen können und die dem Verbraucher auferlegten zusätzlichen Kosten geringfügig sind. Diese Umstände wären allenfalls in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen des nationalen Rechts zu berücksichtigen.
Im ungarischen Anlassfall war über UPC von der ungarischen Verbraucherschutzinspektion eine Geldbuße verhängt worden, weil ein Kunde wegen einer unrichtigen Auskunft über den Rechnungszeitraum den Kündigungszeitpunkt seines Vertrags (falsch) bestimmt und daher Nachzahlungen zu leisten hatte.

Bestätigt hat der EuGH ferner seine Vorjudikatur in der Rs CHS Tour Travel, wonach das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik nicht auch davon abhängt, ob das Verhalten des Unternehmers zusätzlich gegen die beruftliche Sorgfalt verstößt.

EuGH 16.4.2015, C-388/13, Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország

Anmerkung:
Die für den EuGH zentrale Begründung über die andernfalls drohenden Beweisschwierigkeiten stellt auf den individuellen Verbraucher ab und legt daher nahe, dass der EuGH von einer unmittelbaren Aktivlegitimation von Verbrauchern für Schadenersatzansprüche nach UWG ausgeht.

Die Frage ist in der österr Lehre sehr umstritten; zum Meinungsstand zB Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2 § 16 Rz 8 ff.

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