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EuGH zur österreichischen Regelung der coronabedingten Unterbrechung von verfahrensrechtlichen Fristen

Die Regelungen der Europäisches Mahnverfahren-Verordnung stehen der österreichischen Vorschrift zur fünfwöchigen Unterbrechung der verfahrensrechtlichen Fristen wegen COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 nicht entgegen.

Auf Antrag der Uniqa war gegen V.U. (wohnhaft in Deutschland) am 6.3.2020 ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen worden, dieser wurde am 4.4.2020 zugestellt. V.U. legte dagegen mit am 18. Mai 2020 zur Post gegebenem Schriftsatz Einspruch ein. Das Erstgericht wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass er nicht innerhalb der 30-Tage-Frist nach Art 16 Abs 2 der Europäisches Mahnverfahren-VO (1896/2006) eingelegt worden sei.

Nach Art 16 Abs 2 der EU-Mahn-VO muss ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls versandt werden; andernfalls wird dieser Zahlungsbefehl gegen den Antragsgegner vollstreckbar. Legt ein Antragsgegner innerhalb dieser Frist von 30 Tagen keinen Einspruch ein, kann er nach Art 20 der VO in verschiedenen Ausnahmefällen eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragen. Nach Art 26 der VO richten sich verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser VO nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften.

In Österreich wurden auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie im ersten Quartal des Jahres 2020 Rechtsvorschriften erlassen, wonach alle verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen vom 21.3.2020 bis zum 30.4.2020 unterbrochen wurden (§ 1 Abs 1 erster und zweiter Satz des 1. COVID-19-JuBG):

Im EuGH-Verfahren ging es nun um die Frage, ob Art 20 und 26 der Europäischer Zahlungsbefehl-VO einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen. Dies verneinte der EuGH:

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die österreichische Regelung zur Unterbrechung in keiner Weise die durch die EU-Mahn-VO harmonisierten Aspekte. Sie sah lediglich eine auf etwa fünf Wochen beschränkte Unterbrechung vor, die dem Zeitraum entsprach, in dem die gerichtliche Tätigkeit aufgrund strenger Ausgangsbeschränkungen, die bundesweit wegen der Covid-19-Pandemie verhängt worden waren, stark beeinträchtigt war.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint es diese nationale Verfahrensregelung somit ermöglicht zu haben, die Beitreibung der Forderungen nur um einige Wochen zu verzögern und zugleich die tatsächliche Aufrechterhaltung des in Art 16 der EU-Mahn-VO vorgesehenen Einspruchsrechts zu gewährleisten, das für das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht wesentlich ist.

Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art 16, 20 und 26 EU-Mahn-VO der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art 16 Abs 2 der VO eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.

EuGH 15.9.2022, C-18/22 (Uniqa/VU)

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