Der VKI hatte im Auftrag des BMSG im Dezember Unterlassungsklage gegen die Firma eingebracht, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung. Durch ein Callcenter läßt die Firma Verbraucher anrufen, um sie zur Teilnahme an Lotto-Spielgemeinschaften zu gewinnen. Die Telefonnummern der Konsumenten hätte eine Verbraucherzentrale in Wien zur Verfügung gestellt.
§ 107 TKG verbietet Anrufe (emails, Faxe etc) zu Werbezwecken, wenn der Empfänger solchen Anrufen nicht zugestimmt hat. Regelmäßig argumentieren die Unternehmen damit, dass man sicher irgendwann seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt hätte. Tatsächlich verlangt das Gesetz aber eine ausdrückliche Zustimmung zu Anrufen der konkreten Firma.
Die Beschwerden diese belästigende Werbepraxis häufen sich, der Verein für Konsumenteninformation geht mit Unterlassungsklage dagegen vor. Weitere Verfahren gegen die Firmen Tipp mit Lotto Spielgemeinschaft GmbH und Eventure Services Ltd mit Sitz in London sind anhängig, mit den Firmen Dialog Lotto-Tip Systeme GmbH und Netzwerk24 Marketing GmbH wurden gerichtliche Unterlassungsvergleiche geschlossen.
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LG Innsbruck 27.1.2006, 10 Cg15/06f
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KEG, Wien