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Geltendmachung des Deckungsanspruchs

OGH bejahte das Vorliegen des vereinbarten Risikoausschlusses wegen einer verspäteten Meldung an den Versicherer.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2014) des beklagten Versicherers enthielten folgende Klauseln:

„Artikel 3

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) [...]

3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht.

§ 33 Abs 1 VersVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat.

Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungsfalls eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen.

Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Gemäß Art 3.3. ARB 2014 besteht nämlich kein Versicherungsschutz, wenn der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht wird, es sei denn der Versicherungsnehmer würde den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls iSv § 33 VersVG unverzüglich geltend machen. Der Risikoausschluss des Art 3.3. ARB 2014 ist daher nicht ungewöhnlich iSv § 864a ABGB.

Ob die Klausel gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) oder intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) sei, musste der OGH mangels gesetzmäßig ausgeführter Revision nicht mehr prüfen.

 

Verspätete Geldendmachung des Deckungsanspruchs

Nach der Rsp ist der Versicherungsnehmer (im Gegensatz zur laufenden Rechtsschutzversicherung) nach Ablauf des Vertrags und darüber hinaus nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist grundsätzlich gehalten, den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Wenn der Versicherungsnehmer aber erst innerhalb der Zweijahres-Frist gemäß Art 3.3. ARB 2014 vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, geht die Rechtsprechung zu seinen Gunsten wie bei aufrechtem Versicherungsvertrag davon aus, dass die in Art 8.1.1. ARB 2014 vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls erst dann entsteht, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.

Der Versicherungsfall (Fehlbehandlung der Erstklägerin im April 2016) ereignete sich vor dem Laufzeitende des Vertrags (Kündigung per 1. Oktober 2017). Der Zweitkläger erlangte vom Versicherungsfall, dass also die Behandlung nicht lege artis erfolgte, wodurch sich Schadenersatzansprüche ergeben, jedenfalls Mitte des Jahres 2019 Kenntnis, also vor Ablauf der Zweijahres-Frist, und meldete zwischen Ende des Jahres 2019 und 22. Juni 2020 den Versicherungsfall seinem derzeitigen Rechtsschutzversicherer, der wegen Vorvertraglichkeit den Versicherungsschutz ablehnte. Daraus musste der Zweitkläger zwingend den Schluss ziehen, dass für eine Rechtsschutzdeckung nur die Beklagte in Frage kommt, bei der er unmittelbar davor rechtsschutzversichert war. Wenn der Zweitkläger unter diesen Umständen neuerlich (zumindest) mehr als 6 Monate verstreichen ließ, bis er die Meldung an die Beklagte erstattete (am 12.Jänner 2021 richtete er erstmals ein Schreiben an den beklagte Versicherer), so ist die Anzeige jedenfalls nicht unverzüglich im Sinn von Art 3.3. zweiter Satz ARB 2014 erstattet worden. Somit greift der Risikoausschluss des Art 3.3. ARB 2014.

OGH 24.8.2022, 7 Ob 48/22t

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