Im Mietvertrag eines Mieters mit einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft fand sich folgende Klausel: Das Mietobjekt sei bei Beendigung des Mietverhältnisses "in gutem und brauchbarem, Wände weiß ausgemalt, lediglich durch die natürliche Abnützung verschlechterten Zustand, besenrein (sohin geräumt von allen Fahrnissen) mit allen Schlüsseln zurückzustellen".
Der Mieter einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft kündigte sein Mietverhältnis und forderte den von ihm seinerzeit bezahlten Finanzierungsbeitrages (vermindert um die Abschreibungen von 1 Prozent pro Jahr) zurück. Die Wohnbaugesellschaft rechnete jedoch mit den Kosten des - vertraglich vereinbarten - Neuausmalens des Wohnung auf und bezahlte um rund 500 Euro zuwenig zurück.
Die AK ließ sich den Anspruch auf Zahlung abtreten und klagte. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 27 Abs 3 MRG verjährt sei.
Das Berufungsgericht dagegen sprach den Anspruch zu.
Der Anspruch auf Rückzahlung des - um Abschreibungen verminderten - Finanzierungsbeitrages (§ 17 WGG) stelle keine entgegen den bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG vereinnahmte Leistung dar und unterliege daher auch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG. Die Beklagte habe mit Kosten des Neuausmalens der Wohnung aufgerechnet; diese Aufrechnung falle - wäre die vertragliche Vereinbarung nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB wieder weg und der Anspruch auf Zahlung gründe sich daher auf § 17 WGG.
Das Berufungsgericht sah in der Klausel gerade keine Vereinbarung, dass der Mieter, der die Wohnung mit weißen Wänden und ohne über die gewöhnliche Abnützung hinaus beschädigt zurückstellte, verpflichtet wäre, die Wände vor Rückgabe neu auszumalen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
LGZ Wien 16.10.2007, 40 R 155/07a
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Klagevertreter: RA Dr. Walter Reichholf, Wien