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Geschäftsraummiete - Klausel "Ausmalen bei Kündigung" zulässig

Nach zwei OGH-Entscheidungen in Verbandsklagen der Arbeiterkammer, wonach im Verbrauchergeschäft Klauseln unzulässig sind, die dem Mieter Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten auferlegen wollen, die ihn nach dem Gesetz nicht treffen, hat nun ein weiterer Senat des OGH - bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern - eine ähnliche Klausel gebilligt.

Ein Unternehmen schloss einen Mietvertrag über einen Geschäftsraum und es wurde im Vertrag vereinbart, dass der Mieter das neuwertig übergebene Bestandsobjekt beim Auszug im selben Zustand zurückzugeben habe; insbesondere neu ausgemalt und mit neu versiegeltem Parkettboden.

Der Mieter kündigte den Vertrag bereits nach 3 Jahren auf. Der Vermieter verlangte die Kosten von Ausmalen und Bodenversiegelung in der Höhe von 4.849,00 Euro und klagte diesen Betrag, als der Mieter nicht bezahlte ein.

Der Vermieter bekam in allen drei Instanzen Recht. Im Unterschied zu den Verbandsklagen-Entscheidungen des OGH (7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g) liegt aber im konkreten Anlassfall ein Unternehmergeschäft und eben kein Verbrauchergeschäft vor.

In den beiden Verbandsklagenentscheidungen hatte der OGH seine Ablehnung der Überwälzungsklauseln ua damit argumentiert, dass damit die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern (§ 1096 ABGB) im Lichte von § 9 KSchG unzulässig eingeschränkt würden.

Im vorliegenden Fall setzte sich der OGH mit den im Schrifttum vorgebrachten Argumenten nicht weiter auseinander, weil eben kein Verbrauchergeschäft vorliege und § 9 KSchG hier auch nicht zur Anwendung komme.

Der Senat prüfte schließlich auch die Sittenwidrigkeit der Klausel - allerdings nur nach § 879 Abs 1 ABGB (offenbar hatte der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Klausel in AGB oder Geschäftsformblättern Verwendung gefunden hätte) - und verneinte diese.

Die Entscheidung bringt daher für Verbrauchergeschäfte keine neue Rechtsprechung; es bleibt bei den Aussagen der Senate 7 und 1: Die Verpflichtung zum Neuausmalen bzw Versiegeln des Parkettbodens kann - im Verbrauchergeschäft - nicht auf die Mieter überwälzt werden.

OGH 10 Ob 79/07a

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