Das nun vorliegende Urteil des HG Wien erklärte die sieben eingeklagten Klauseln für unzulässig.
Gesetzwidrig erachtete das Handelsgericht vor allem die Verrechnung von Entgelten für die "manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen", sowie die Berechtigung die Verfahren der Zugangsberechtigung einseitig und lediglich nach Mitteilung zu ändern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 16.05.2017).
HG Wien 06.04.2017, 11 Cg 76/16p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien