Der Gesetzgeber stellt klar, dass das Entgelt für Leistungen des Heimträgers zumindest nach 5 Leistungsgruppen aufzuschlüsseln ist. Über diese Frage herrschte bisher Uneinigkeit. Der Grad der Aufschlüsselung wird nicht neu geregelt. Neu ist die Verpflichtung, dass Heimträger anzuführen haben, welche Leistungen vom Sozialhilfeträger abgedeckt werden. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur Verträge, die nach Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen werden.
Durch die geänderte Formulierung des § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG soll erreicht werden, dass in den Heimverträgen klarer zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Auch soll verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen diese Träger aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt. Während die Verpflichtung zur Aufschlüsselung bereits nach geltendem Recht besteht und insofern in § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG lediglich eine Klarstellung erfolgt, müssen die von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern übernommenen Leistungen nur in Verträgen offen gelegt werden, die nach dem 1. Juli 2007 geschlossen werden. Dies soll durch die Änderung des Übergangsrechts in § 41a Abs. 19 KSchG klargestellt werden.
Gesetzesentwurf:
http://www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_01511/fname_063772.pdf