Klausel 14: Der Einzug von Entgelten im SEPA Basislastschriftverfahren erfolgt mindestens ein Mal monatlich zu Beginn des Folgemonats. Bei Bankeinzügen im SEPA Basislastschriftverfahren kann Sky dem Kontoinhaber den Lastschrifteinzug mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von mindestens 5 Tagen mitteilen. Wird ein Bankeinzug durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zurückgerufen, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von EUR 10,00 pro Rückbuchung einzuheben, sowie den Bearbeitungsaufwand, den die Bank Sky vorschreibt, zu verrechnen. (Fassung 22.2.2016, Punkt 3.4, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 3.4)
Das HG Wien verweist auf die die Ausführung zur Konventionalstrafe laut Klausel 6 und insbesondere die Entscheidung 4 Ob 110/17f (Klauseln 4a, 4b [= 7] und 5); demnach ist die Festsetzung eines Minimums an zu leistendem Schadenersatz, ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfällt, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die hier in jedem Fall vorgesehene Einhebung von pauschal 10 EUR zzgl allfälliger Bankspesen ist daher unzulässig (wobei im Verbandsprozess unbeachtlich ist, ob diese Spesen realiter tatsächlich vorgeschrieben werden).
Weiters verweist das HG Wien auf die Erwägungen zu Klausel 8, dass ein "zu vertretender Umstand" etwas anderes sein kann als ein "verschuldeter", und die Klausel daher intransparent ist, weil die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht nicht klar definiert sind, bzw gröblich benachteiligend, sofern Schadenersatz ohne Verschulden geleistet werden soll.Schließlich ist der VKI laut HG Wien auch damit im Recht, dass die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung der Beklagten das Recht einräumt, die Einziehung ohne sachlich nachvollziehbare Gründe beliebig aufzuteilen, und der Kunde dadurch benachteiligt werden kann (etwa wenn er Kontoführungsgebühren pro Transaktion bzw Buchungszeile zahlt).
Klausel 15: Für Mahnungen infolge Zahlungsverzugs verrechnet Sky dem Abonnenten die angefallenen, notwendigen, zweckdienlichen und angemessenen Spesen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Ungeachtet dessen verpflichtet sich der Abonnent, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.5)
Nach § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger "auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen".
Die Klausel der Beklagten steht mit diesen Vorgaben klar in Widerspruch und ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Wenn die Beklagte ohnedies die Vorgaben des § 1333 Abs 2 ABGB einhalten wollte (Verschulden, angemessenes Verhältnis zur Kapitalforderung), dann ist dies für den Kunden aus dem bloßen Verweis auf "gesetzliche Vorschriften" und dem Beisatz "ungeachtet dessen" nicht erkennbar, sodass er durch die Formulierung der Klausel über die wahre Rechtslage iSd § 6 Abs 3 KSchG getäuscht wird (zumal die Klausel 21, siehe unten, ausdrücklich auf ein Verschulden abstellt).
Klausel 16: Der Abonnent ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist oder dieser durch eine Softwareaktualisierung gem. Pkt. 1.2.7 auf dem Digital Receiver und/oder der Smartcard verursacht wird, sofern die Empfangsgeräte von Sky zur Verfügung gestellt werden. (Fassung 22.2.2016, Punkt 4.1, mit geändertem Verweis in der Fassung 2.11.2016, Punkt 4.1)
Nach dem Wortlaut der Klausel ist jegliche Gewährleistung für den Fall einer Softwareaktualisierung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wie lange eine solche dauert bzw wie oft sie stattfindet und in welchem Verhältnis der dadurch bedingte Ausfall zur Gesamtleistung steht, sodass die Klausel schon deswegen gröblich benachteiligend ist iSd § 879 Abs 3 ABGB bzw gegen § 9 KSchG verstößt.
Es sind sehr wohl Softwareaktualisierungen denkbar, die allein im Interesse der Beklagten liegen (s Klausel 4).
Klausel 18: Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von Sky erbrachten Leistungen werden von Sky erhoben, gespeichert, genutzt - soweit dies für die Bearbeitung der Abonnements, für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung erforderlich ist, und für Zwecke der Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 Datenschutzgesetz 2000 an beauftragte Unternehmen übermittelt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 5.1)
Das HG Wien weist in seiner Begründung darauf hin, dass der OGH im Zusammenhang mit Klauseln, mit denen der Kunde einer Verwendung bzw Weitergabe von Daten zustimmt, schon mehrfach ausgesprochen, dass eine wirksame Zustimmung nur dann vorliegen kann, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen, er über eine bestehende Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden müsse, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln, und auch in der Klausel bereits klargestellt werden müsse, welche konkreten Daten welchen konkreten Dritten weitergegeben werden würden. Die Klausel der Beklagten verstößt daher gegen das (insofern noch anwendbare) DSG 2000 und das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 19: Sky darf dem Abonnenten elektronische Nachrichten (insbesondere E-Mail, SMS) zum Zweck der Information über Angebote von Sky aus dem Bereich Pay-TV übermitteln, welche ähnlich sind zu den bereits abonnierten Paketen und/oder Kanälen des Abonnenten. Sky wird genannte Nachrichten nur übermitteln, falls der Abonnent Sky die entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Telefon-Nr.) im Rahmen des Abonnements bekanntgegeben hat. Der Abonnent kann der Übermittlung solcher Nachrichten jederzeit schriftlich (Post, Telefax, EMail: infoservice@sky.at) widersprechen. Der Abonnent wird bei jeder Übermittlung genannter Nachrichten über sein Widerrufsrecht informiert. (Fassung 22.2.2016, und 2.11.2016, Punkt 5.3)
Hier fehlt in der Klausel der Hinweis, dass überhaupt keine Nachrichten übermittelt werden dürfen, wenn der Kunde schon bei der Datenerhebung widerspricht, und ihm bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen ist (§ 107 Abs 3 Z 3 1. Fall TKG), sodass die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist. Weiters wertet es das HG Wien als gröblich benachteiligend bzw als Verstoß gegen § 107 Abs 3 Z 3 TKG ("problemlos"), wenn Sky die Kommunikationsform der SMS als Werbemittel nutzt, einen Widerruf per SMS aber generell ausschließt; selbst wenn eine Antwort-Funktion technisch nicht umsetzbar sein sollte, könnte eine Servicenummer in der SMS genannt werden, sodass vom Kunden unmittelbar auf den Zugang mit einem Widerspruch reagiert werden kann, ohne das Kommunikationsmittel wechseln zu müssen.
Klausel 20: Sky hat das Recht, das Abonnement bezüglich einzelner Pakete und/oder Kanäle außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, falls Sky aufgrund lizenzrechtlicher Gründe (insb. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) und/oder aus technischen Gründen (insb. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten) nicht mehr in der Lage ist, dem Abonnenten diese Pakete und/oder Kanäle anzubieten. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.3, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 9.3)
Die Klausel ist laut HG Wien durch die demonstrative Aufzählung derart weit gefasst, dass nach dem Wortlaut der Kunde keine Entgeltminderungsansprüche oder Kündigungsrechte hat, wenn die Beklagte etwa einen Kanal, der Teil eines gebuchten Programmpaketes ist, wegen eines technischen Versagens in ihrem Bereich oder einer Vertragsverletzung gegenüber ihrem Lizenzgeber nicht mehr ausstrahlen kann. Die Klausel normiert damit für sich allein betrachtet ein einseitiges, nicht bloß geringfügiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten, das klar mit § 6 Abs 2 Z 3 KSchG in Widerspruch steht, und mangels korrespondierender Möglichkeiten des Kunden auch gröblich benachteiligend ist iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 21: Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus eigenem Verschulden und nicht nur geringfügig in Zahlungsverzug, so kann Sky trotz Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Sehberechtigung bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Beiträge oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Sky Select, kostenpflichtige Sky On Demand Programminhalte und 18+ Programminhalte) verweigern. Neben dem Recht zum Entzug der Sehberechtigung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäß Pkt. 9.5 unberührt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.4)
§ 70 TKG normiert - wie das HG Wien ausführt -, dass der Betreiber eines Kommunikationsdienstes im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen darf, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Die Wendung "nicht nur geringfügig in Zahlungsverzug" genügt diesen Anforderungen nicht, sodass das Klagebegehren laut HG Wien auch insofern berechtigt ist.
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