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Info: Bausparzinsen sinken

Die Zinsen für Bausparguthaben werden gesenkt - zuweilen liegt darin eine unwirksame (einseitige) Vertragsänderung.

Einige Bausparkassen haben verlauten lassen, die Zinsen für Bausparguthaben von 4,5 % p.a. auf
2,5 % p.a. absenken zu wollen. Da diese Zinssätze in den AGB der Bausparkassen vereinbart sind, stellt sich die Frage, wie eine solche einseitige Vertragsänderung rechtlich konstruiert ist.

In den AGB der ABV sieht § 33 vor, dass Änderungen der AGB zum einen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen und zum anderen im Mitteilungsblatt kundgemacht werden. Soweit sich die Änderungen aber auf bestehende Verträge erstrecken, könne der Bausparer innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass die Änderungen der Bedingungen auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung finden. Macht allerdings der Bausparer von diesem Recht Gebrauch, dann kann die ABV den Vertrag, sofern er noch nicht zugeteilt ist, unter vorherigem Hinweis auf die Folgen kündigen und das Guthaben zurückzahlen.

Die ABV hat nun ihre AGB wie folgt geändert (ergänzt): "Die ABV ist berechtigt, den Zinssatz ab Zuteilung (§ 16 AGB) sowie nach Ablauf von

6 Jahren seit Bausparvertragsabschluß bis auf

2,25 % jährlich zu verringern, sofern der Bausparer nicht gemäß schriftlicher Erklärung darauf verzichtet, den Bausparvertrag während jeweils weiterer 24 Monate zu kündigen oder (Teil-) Rückzahlungen des Bausparguthabens zu verlangen. Dem Bausparer wird die Verringerung des Zinssatzes mindestens 2 Wochen vor Anwendung schriftlich mitgeteilt und die Gelegenheit eingeräumt, die weitere Bindung des Bausparguthabens zu erklären." Diese Änderung wurde per 1.6.1998 von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid genehmigt.

Den Kunden gehen nun Briefe der ABV zu, worin mitgeteilt wird, dass der Zinssatz für diese Guthaben nunmehr mit 2,5 % jährlich "festgelegt" worden sei und es wird die Möglichkeit der zweijährigen Bindung bei 4,5 % jährlich angeboten.

Nun stellt sich die Frage, ob diese Abwicklung tatsächlich eine einseitige Vertragsänderung bewirkt? Wir meinen nein:

  • Die Notwendigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Bausparkassengesetz führt nach unserer Ansicht nicht dazu, dass die Genehmigung als solche zivilrechtliche direkte Wirkung für bestehende Verträge hätte.
  • § 33 der AGB sieht de facto eine Erklärungsfiktion vor. Die ABV teilt dem Kunden die Vertragsänderung mit und dieser kann binnen 4 Wochen widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt dies - offenbar - als Zustimmung.
  • Für wirksame Erklärungsfiktionen verlangt aber der Gesetzgeber im Verbrauchergeschäft gemäß
    § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung einräumt und Ihn - bei Beginn der Frist (!) - auf die Frist und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist. Das Schreiben der ABV an Ihre Kunden erfüllt - soweit wir diese Schreiben kennen - diese Erfordernisse nicht, weil weder auf die AGB Änderung noch auf eine Frist für den Widerspruch hingewiesen wird. Vielmehr wird dem Kunden Glauben gemacht, diese Änderung könne einfach einseitig festgesetzt werden.
  • Es bleibt aber zu beachten, dass dann, wenn der Kunde Widerspruch erhebt, die ABV das Guthaben überhaupt kündigen und zurückzahlen kann (Änderungskündigung). Damit verliert der Kunde auch den immer noch günstigen Zinssatz von 2,5 % jährlich für täglich fällige Gelder.

Daher lassen sich folgende Ratschläge für die Beratung geben:

  • Wer das Geld sowieso für mindestens 2 Jahre liegen lassen möchte, soll die Bindung akzeptieren und sich damit 4,5 % p.a. sichern.
  • Wer sein Geld aber keinesfalls binden möchte, soll nun nicht Widerspruch erheben, da dies nur zur Änderungskündigung der ABV führen würde. Reagiert man auf die derzeitige Zuschrift nicht, dann kann man bei Behebung des Geldes immer noch damit argumentieren, dass die Vertragsänderung nie wirksam vereinbart wurde, weil keine wirksame Erklärungsfiktion des Kunden vorliegt. Man kann dann Anspruch auf 4,5 % jährlich erheben, wird diesen Anspruch aber - im Fall der Fälle - allenfalls gerichtlich durchsetzen müssen. Der VKI würde dann aber Musterprozesse unterstützen.

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