Durch die Novelle sollen Änderungen im ABGB, MRG, UGB, Verbraucherkreditgesetz, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz sowie dem Konsumentenschutzgesetz vorgenommen werden. Diese Änderungen sollen mit 1.3.2013 in Kraft treten.
Im allgemeinen Vertragsrecht des ABGB wird durch den § 907a ABGB eine völlig neue Zentralnorm für die Geldschuld und ihre Erfüllung eingeführt. In dieser neuen (abdingbaren) Bestimmung werden nun zusammengefasst Regelungen über Zeit, Ort und Art der Erfüllung aus einer aus einem Vertragsverhältnis herrührenden Geldschuld getroffen, die nun definitiv als Bringschuld ausgestaltet ist. Der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers ist nun als Erfüllungsort bestimmt, allerdings hat der Schuldner ein Wahlrecht bezüglich der Erfüllungsmodalität.
Für Verbrauchergeschäfte gibt es eine Sonderregelung. Demnach ist in § 6a Abs 1 KSchG der Unternehmer verpflichtet eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, damit dem Verbraucher zur Erfüllung der Geldschuld der einfache Weg der Banküberweisung offen steht. Eine vertragliche Vereinbarung über eine abweichende Art der Geldschulderfüllung wie zB das Einzugsverfahren ist jedoch weiter zulässig. In diesem Fall wäre die Verpflichtung der Bekanntgabe eines Bankkontos obsolet. Eine weitere Einschränkung dieser Verpflichtung besteht bei Verträgen, bei denen Barzahlung verkehrsüblich ist - wie zB bei Verträgen, die Zug um Zug zu erfüllen sind. Beispielsweise kann der Konsument an der Supermarktkasse oder im Einzelhandel nicht die Bekanntgabe der Bankverbindung des Unternehmers verlangen, um seine Geldschuld zu erfüllen.
In § 6a Abs 2 KSchG wird abgehend von der allgemeinen Regelung des § 907a ABGB für das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis angeordnet, dass für die Rechtzeitigkeit einer Geldschulderfüllung durch Banküberweisung - auch bei einem im voraus bestimmten Fälligkeitstermin - der Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Verbraucher maßgeblich ist. Die Bedingung dafür ist jedoch bereits wie bisher, dass auf dem Konto des Verbrauchers ausreichend Deckung vorhanden ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um zwingendes Recht. Bei Unternehmer-Verbraucher-Geschäften kommt es somit zeitlich in allen Fällen auf das Einlangen des Überweisungsbetrages bei der Schuldnerbank an. Die Erläuternden Bemerkungen zu Regierungsvorlage geben dazu beispielsweise an, dass auch die Abgabe eines Überweisungsauftrages nach Ablauf der Banköffnungszeit, zB bei einem Foyer-Automaten, rechtzeitig ist. Auch eine um 23.55 Uhr auf eine solche Weise oder eine elektronisch vorgenommene Auftragserteilung sei noch dem jeweiligen Kalendertag zuzurechnen.
In der geplanten Novelle soll auch eine Änderung des Mietrechtsgesetzes vorgenommen werden. Gemäß des neuen § 15 Abs 3 MRG hat der Mieter, soferne kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats den Mietzins im Vorhinein zu entrichten. Eine davon abweichene Vereinbarung ist nur insofern wirksam, als ein späterer Termin als der Fünfte jeden Monats vereinbart wird. Der Vermieter hat dem Mieter für die Überweisung ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Der Vermieter hat jedoch durch die Neuregelung keinen Anspruch darauf, dass der Mieter ihm die Miete auch auf dieses Bankkonto überweist. Das durch den neuen § 907a ABGB eingeräumt Wahlrecht bleibt somit durch den neuen § 15 Abs 3 MRG unberührt. Diese Regelung soll auch auf bereits laufende Mietverhältnisse angewendet werden können.