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Info: Fernwärmeversorger

Bei Neubauten entscheidet der Bauträger, welches Heizsystem und welcher Versorger ausgewählt wird, die künftigen Mieter oder Eigentümer werden zu Knebelungsverträgen gezwungen.

Viele Wohnungssuchende im städtischen Bereich kennen die Situation: Neben einem Kauf- oder Mietvertrag über die gewünschte "Traumwohnung" bekommen sie auch gleich einen Einzellieferungsvertrag für Fernwärme zur Unterschrift vorgelegt. Im Kauf- oder Mietvertrag findet sich überdies eine Passage, wonach sie sich verpflichten, einen solchen Lieferungsvertrag mit dem vorgegebenen Lieferanten abzuschließen. Es gibt also kein Entrinnen: Will man die Wohnung, muss man die Heizform mit in Kauf nehmen.

Die Grundsatzentscheidung, wie das Haus beheizt werden soll, trifft der Bauträger. Er ist es, der gerade im städtischen Bereich - wo Fernwärme verfügbar ist - sich für die Energieform und den Lieferanten entscheidet. So wird dann entweder mit dem Fernwärmelieferanten (in Wien z.B. Fernwärme Wien) oder mit einem Kontraktor ein Großkundenvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Bauträger häufig auch einen Baukostenzuschuss zur Errichtung von Anlagen an den Lieferanten zu zahlen und er verpflichtet sich weiter, alle künftigen Mieter oder Eigentümer zum Abschluss entsprechender Einzellieferungsverträge mit dem Lieferanten zu verhalten.

Dabei gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

a) Die direkte Belieferung durch den Fernwärmelieferanten.

b) Die Zwischenschaltung eines sogenannten Kontraktors, der gegenüber dem Fernwärmelieferanten als Großkunde auftritt, die Fernwärme an der Grundstücksgrenze übernimmt und dann an die Wohnungen verteilt, die Ablesung und Wartung übernimmt und allenfalls ein Zusammenspiel mit anderen Heizarten (Solarenergie,...) organisiert. Gegen gutes Geld. In der Regel verteuert der Kontraktor den Energiebezug für die Mieter oder Eigentümer (siehe KONSUMENT 3/2003). Besonders ärgerlich ist es, wenn man den Verdacht nicht los wird, dass der vom Bauträger gewählte Kontraktor vor allem deshalb den Zuschlag bekommt, weil er mit dem Bauträger gesellschaftsrechtlich verbandelt ist.

Wie KONSUMENT auch zeigt (KONSUMENT 11/2002), ist alleine das Heizen mit Fernwärme bei gut gedämmten Neubauten häufig nicht die ökonomisch günstigste Variante. Daher stellen sich für Mieter oder Eigentümer allenfalls im Lauf der Zeit zwei Fragen: Können sie die Heizart ändern, also aus dem Fernwärmebezug aussteigen bzw. können sie zumindest den Lieferanten wechseln, wenn ihnen dessen Leistungen zu teuer erscheinen.

Spätestens an diesem Punkt findet man dann in den Einzellieferungsverträgen mit den Lieferanten jene Klauseln, mit denen die Mieter oder Eigentümer an den Vertrag gebunden, um nicht zu sagen "geknebelt" werden sollen. Der Vertrag mit der Fernwärme Wien ist z.B. für die Dauer des Mietverhältnisses bzw. des Eigentums an der Wohnung "unkündbar" (siehe unten). Verträge mit Kontraktoren sehen auch Vertragslaufzeiten bis zu 20 Jahre vor.

Das Argument der Lieferanten: Wir haben vor Vertragsabschluss erheblich Aufwendungen, um die Versorgung sicherzustellen und diese Aufwendungen amortisieren sich erst nach langer Vertragslaufzeit. Dieses Argument wäre im Einzelfall - insbesondere im Hinblick auf die letztlich von den Mietern bzw. Eigentümern finanzierten Baukostenzuschüsse - zu prüfen. Doch unabhängig davon, ist eine derart lange vertragliche Bindung im Sinn des § 15 KSchG nur zulässig, wenn das Unternehmen dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsabschluss die behaupteten erheblichen Aufwendungen im Einzelnen darlegt. Auch dann darf nur eine angemessene Vertragsbindung vereinbart werden.

Der VKI führt daher - im Auftrag des BMJ - Verbandsklagen und Musterprozesse, um diese Knebelung von Mietern und Eigentümern gerichtlich prüfen zu lassen.

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