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Info: "Giftzähne" für Konsumentenschutz im Entwurf für neues Handelsrecht

Entwurf des BMJ zum Handelsrechts-Änderungs-Gesetz enthält Regelungen, die den Konsumentenschutz im Zivilrecht deutlich einschränken. Der VKI verlangt Änderungen.

Der VKI kritisiert den vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Begutachtung ausgesandten Entwurf zum Handelsrecht-Änderungsgesetz. Versteckt in den Regelungen eines umfassenden Unternehmerrechtes (Unternehmergesetzbuch) finden sich nämlich einige Bestimmungen, die einen deutlichen Rückschritt für den Konsumentenschutz bedeuten würden.

Kontokorrent

Im Gegensatz zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) soll laut Entwurf der periodische (normaler Weise vierteljährliche) Saldo bei Kreditverträgen eine neue Anspruchsgrundlage bilden. Zwar bleibt für den Kreditnehmer die Möglichkeit bestehen, Einwände gegen die Abrechnung zu erheben. Doch bei Verbandsklagen - die der VKI immer wieder im Interesse der Konsumenten einbringt - ergeben sich dadurch Verschlechterungen: Die Wirkungen eines Unterlassungsurteils werden beschränkt.

Dazu ein aktuelles Beispiel: Der OGH sah - bei den Verbandsklagen des VKI gegen Banken wegen der "Aufrundungsspirale" - in unkorrigierten Saldomitteilungen ein Berufen der Bank auf eine unwirksame Klausel. Die Konsequenz: Die betroffenen Banken mussten bei laufenden Annuitätenkrediten den Saldo korrigieren; das bedeutete für hunderttausende Kreditnehmer die Gutschrift von zuviel bezahlten Zinsen. Tritt aber der im Entwurf vorgesehene Paragraf 355 Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, kann sich die Bank auf die - durch den jeweiligen Saldo gebildete - neue Anspruchsgrundlage berufen. Damit wäre sie nicht mehr gezwungen, von sich aus zuviel verrechnete Zinsen zurück zu zahlen. Auch der OGH sieht in der vorgeschlagenen Regelung jedenfalls eine "gravierende Hintansetzung der wesentlichen Interessen des Konsumentenschutzes".

Zurückbehaltungsrecht

Bislang konnte ein Auftraggeber bei mangelhafter Vertragserfüllung - im Rahmen des Schikaneverbotes - den gesamten noch aushaftenden Betrag zurückbehalten. Im Entwurf ist nun vorgesehen, dass der Aufraggeber lediglich das Dreifache der für die Verbesserung erforderlichen Kosten zurückbehalten darf. Damit wird den Konsumenten eines ihrer stärksten Druckmittel für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung genommen.

Überraschende Sicherstellung

Bei Bauverträgen sieht der Entwurf vor, dass Unternehmer - ohne es vertraglich vereinbart zu haben - für den Auftraggeber völlig überraschend eine Sicherstellung bis zur Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten verlangen können. Wird dem nicht binnen 14 Tage Rechnung getragen, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Damit ist nicht auszuschließen, dass Konsumenten bei Bauverträgen mit völlig überraschenden und sie durchaus auch überlastenden Forderungen nach Sicherstellungen konfrontiert werden.

Obwohl viele Punkte des Gesetzesentwurfes - so auch die verbesserte Position von Kreditnehmern im Fall der Fälligstellung von Krediten - zu begrüßen sind, müssen dem Entwurf noch die genannten Giftzähne gezogen werden. Diese Regelungen zum Nachteil der Verbraucher dürfen nicht Gesetz werden.

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