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Info: Klagen gegen Gewinnversprechen

Seit 1.10.1999 sind irreführende Gewinnzusagen klagbar. Der VKI führt Musterprozesse gegen in- und ausländische Versandhäuser, die sich immer noch dieser Werbemethoden bedienen.

Der Gesetzgeber hat für irreführende Gewinnzusagen, die ab 1.10.1999 bei Verbrauchern einlangen, eine strenge Sanktion geschaffen: Der Unternehmer muss den zugesagten Gewinn auszahlen und man kann Ihn auch darauf klagen.

Der VKI hat eine Hotline (0900/910024 / bis zu 9,30.- pro Minute) eingerichtet und hunderte Informationspakete (samt Musterbrief) verschickt und in der Zwischenzeit über zweihundert Rückmeldungen von Verbrauchern bekommen.

Nun wurden vom VKI - mit finanzieller Unterstützung von Konsumentenschutzministerin Prammer - exemplarische Fälle ausgewählt und Musterprozesse gegen die österreichische Firma "Der Schlanke Schick" (Zusendung eines "Sparbuches über 49.700.- öS") und die deutsche Firma "Neue Editionen GmbH" (Zusage eines Geldgewinnes von 700.000.- öS) eingebracht. Mit den betroffenen VerbraucherInnen wurde vereinbart, dass ersiegte Gewinne gemeinnützigen Zwecken gespendet werden.

In beiden Fällen wird in den Musterprozessen zu klären sein, ob die Neuregelung auch gilt, wenn entweder ausländisches Recht vereinbart wurde oder die Firma sogar ihren Sitz im Ausland hat. Der VKI ist guten Mutes, dass das neue österreichische Recht auch für Firmen wirksam ist, die aus dem Ausland österreichische Verbraucher mit irreführenden Gewinnzusagen belästigen und dass man der Regelung auch nicht durch einfache Rechtswahl ausweichen kann. Schließlich soll die Regelung nicht nur Versandhändler mit Sitz in Österreich treffen, sondern österreichische Verbraucher vor Irreführungen - egal woher - schützen. In beiden Fällen ist auch mit einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu rechnen.

Der VKI wird weitere Musterklagen prüfen und alle Rückmeldungen der Verbraucher in einer Datenbank sammeln.

Zwischenzeitlich sind dem VKI auch Fälle bekannt, wo Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherten Rechtsschutzdeckung für Klagen gegen irreführende Gewinnzusagen erteilt haben. Der VKI warnt aber davor, ohne entsprechende Rechtsschutzdeckung - also auf eigenes Risiko - Prozesse zu führen, da in diesem Fall die Gefahr besteht, etwa im Fall einer Insolvenz des Beklagten, sich statt des erwarteten Gewinnes durch die Prozesskosten nur einen Schaden einzuhandeln.

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