Eine österreichische Konsumentin hatte von einer deutschen Versandhandelsfirma Anfang 2001 ein persönlich adressiertes Schreiben erhalten, welches den Eindruck erweckte, sie habe € 33.066,-- (ATS 455.000,--) gewonnen. Der Anspruch auf Auszahlung war nicht von einer Bestellung abhängig, die Konsumentin hatte auch sonst keine Warenbestellung aufgegeben.
Das OLG Innsbruck hatte den Fall dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob derartige Ansprüche auch dann in Österreich eingeklagt werden können, wenn keine Warenbestellung erfolgt ist.
Der Generalanwalt geht in seinen Schlussanträgen vom 8.7.2004 davon aus, dass im vorliegenden Fall ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 5
Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vorliegt und ausländische Gewinnzusagen daher auch dann in Österreich einklagbar sind, wenn keine Warenbestellung erfolgt ist.
In den meisten Fällen folgt der EuGH der Stellungnahme des Generalanwaltes. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren vor dem Innsbrucker Gericht fortgesetzt werden kann und dieses den Gewinn auch zusprechen könnte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EuGH vom 11.7.2002 (C-96/00) hinzuweisen, wonach ausländische Gewinnzusagen in Österreich klagbar sind, wenn eine Warenbestellung erfolgt ist (vgl. VRInfo 8/2002).