Bereits in den Informationen zum Verbraucherrecht 6/99 haben wir ausführlich über die Zinssenkung und die zivilrechtlichen Probleme damit berichtet. Die Situation ist derzeit dadurch gekennzeichnet, dass jede Bausparkasse eine andere Vorgangsweise an den Tag legt und sich daher auf Verbraucherseite eine Menge von Fragen anhäufen. Die wichtigsten Probleme sind derzeit:
1) Kündigung oder Widerspruch (Zinssenkung in Ansparphase)
Uns liegen Beschwerden von Verbrauchern vor, dass von Beratern von Bausparkassen empörten Kunden empfohlen wird, falls sie mit der Zinssenkung bei Einlagen laufender Verträge in der Ansparphase nicht einverstanden sind, die Verträge aktiv aufzukündigen. Diese Vorgangsweise birgt aber die Gefahr, dass sich dann die Bausparkasse weigert, die staatliche Prämie (die zurückzuzahlen ist) zu erstatten und auch Verwaltungskosten in Rechnung stellt. Kurz, dass man die Zusagen an den Finanzminister erfolgreich unterläuft.
Daher unser Tipp: Zuerst mit "kühlem Kopf" prüfen, ob nicht auch die neuen Bedingungen eine noch ganz gute Rendite versprechen und falls man die Änderungen nicht akzeptieren will, den Änderungen fristgerecht (i.d.R. binnen 4 Wochen - siehe AGB der Bausparkasse) mit eingeschriebenem Brief widersprechen. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Bausparkasse von sich aus den Vertrag kündigt. Falls ja, muss die Bausparkasse - entsprechend den Zusagen an das BMF - die staatliche Prämie erstatten und darf keine Verwaltungskosten verrechnen.
2) "Vorfälligkeitsgebühr"
Uns liegen weiters viele Anfragen von Kunden vor, die Bauspardarlehen offen haben und denen - etwa die S-Bausparkasse - nunmehr ebenfalls eine - erfreuliche - Zinssenkung mitteilt, gleichzeitig aber auch ankündigt, im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine "Vorfälligkeitsgebühr" kassieren zu wollen. Zwar ist gemäß § 33 Abs 8 BWG bei Wohnbau-, Hypothekarkrediten und bei Festzinssatzperioden ein Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung nicht verboten, doch es macht einen Unterschied, ob eine solche Gebühr vereinbart wird, oder - im Fall der Fälle - von der Bausparkasse einseitig verlangt wird, dann aber auf seine rechtliche Grundlage und Höhe sehr wohl überprüfbar ist.
Daher unser Tipp: Man sollte in einem eingeschrieben Brief klarstellen, dass man diese angekündigte "Vorfälligkeitsgebühr" als eine einseitige Vertragsänderung ablehnt und sich im Fall der Fälle - wenn diese verlangt werden sollte - die rechtliche Prüfung vorbehält.
3) Zinssenkung in Bindungsphase nach Ansparphase
Es liegen uns auch Fälle vor, wo - etwa die ABV - zunächst im Vorjahr mit Kunden, die Ihr angespartes Geld liegen ließen eine Bindung der Einlage samt einem guten Zinssatz vereinbart hat und die Bausparkasse nunmehr mitteilt, dass dieser Zinssatz einseitig gesenkt werde. Diese einseitige Vertragsänderung ist schlicht unzulässig.
Unser Tipp: Sofort mit eingeschriebenem Brief Widerspruch erheben. Im Konfliktfall wird der VKI erwägen, die Rechtslage durch Musterprozesse zu klären.
4) Zusatzvereinbarungen bei Bauspardarlehen
Neben den genannten Mißständen werden den Verbrauchern die diversen "Angebote" von Zusatzvereinbarungen gemacht. Viele dieser Angebote lösen Verwirrung aus und für Verbraucher besteht erhöhter Beratungsbedarf.
Der VKI bietet allen verunsicherten BausparerInnen kompetenten Rat an: Hotline zum Thema: 0 900 / 94 00 24 (je nach Tarif 12,48 bis 14,88 pro Minute) Montag bis Freitag 9.00 bis 15.00
Info: Probleme rund ums Bausparen
Der VKI hat über die Senkung der Einlagenzinsen berichtet (Informationen zum Verbraucherrecht 6/99) und muß nun feststellen, daß sich manche Bausparkassen nicht an ihre Zusagen gegenüber dem Finanzminister halten. Wir zeigen die Fußangeln und geben aktuelle Tips.