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Info: Rechtschutzdeckung bei irreführenden Gewinnzusagen

Rechtsschutzversicherungen lehnen eine Deckung für die Einklagung von Gewinnzusagen nach § 5j KSchG vermehrt ab. Der VKI führt dazu einen Musterprozess.

Konsumenten berichten immer öfter, dass Rechtschutzversicherungen für eine Klage auf Auszahlung eines versprochenen Gewinnes auf Basis des
§ 5j KSchG keine Deckung gewähren. Die Rechtsschutzversicherungen berufen sich dabei im wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Anspruch nach
§ 5j KSchG nicht um einen Anspruch aus einem Vertrag handeln würde und daher keine Deckung aus dem Bereich Allgemeiner Vertragsrechtsschutz gegeben wäre. Sie stützen diese Ansicht insbesondere auf einen kürzlich erschienenen Artikel von Prof. Fenyves (VR 4/2003, Zur Deckung von Ansprüchen nach § 5j KSchG in der Rechtsschutzversicherung).

In einem vom VKI geführten Verfahren hat allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Klage eines Verbrauchers auf Herausgabe eines Gewinnes als Klage aus Vertrag anzusehen ist (EuGH 11.7.2002, RS C-96/00).

Auch österreichische Gerichte haben das Verhältnis zwischen dem gewinnzusagenden Unternehmen und dem Verbraucher als vertragliche Beziehung gewertet. Darüber hinaus sprechen auch andere wesentliche Argumente dafür, dass eine Deckung gewährt werden muss. Der VKI hat daher bereits eine Musterklage gegen eine Rechtsschutzversicherung eingebracht, um diese strittige Frage zu klären.

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