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Info: Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung irreführender Gewinnzusagen

Seit 1.10.1999 können irreführende Gewinnzusagen vom Empfänger eingeklagt werden. Der Unternehmer muß dem Verbraucher den versprochenen Preis leisten. Dies bestimmt eine neue Vorschrift des Konsumentenschutzgesetzes (§ 5j KSchG).

Für Konsumenten ist von Interesse, ob derartige Klagen von einer allenfalls bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Nach den Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, um was für einen Anspruch es sich dabei handelt. Aus dem neuen Gesetz lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Vieles spricht jedoch dafür, dass es sich um einen pauschalierten und schadensunabhängigen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Schutzpflichten handelt. Dem Veranstalter des "Gewinnspiels" geht es nämlich in Wahrheit nur darum, den Verbraucher durch die Hoffnung auf den versprochenen Gewinn zu einer Bestellung, also zum Abschluss eines Kaufvertrags, zu verleiten.

Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten fallen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) unter die Kategorie "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" (Artikel 23). In Art 23 Punkt 2 (Was ist versichert?) heißt es: "Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung ... von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die ... aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen." Die Generali Versicherung hat in einem konkreten Fall kürzlich bestätigt, dass für die Wahrnehmung der Interessen des Verbrauchers auf die Einhaltung einer irreführenden Gewinnzusage Versicherungsschutz im Rahmen des Artikel 23 ARB gegeben ist.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser - 1010 Wien, Bauernmarkt 2

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