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Info: Schadenersatz für Peviderm-Geschädigte

Die Hautcreme "Peviderm", als Kosmetikum vertrieben, enthielt hochwirksames Cortison und wurde vom Gesundheitsministerium aus dem Verkehr gezogen.

Neurodermitis-Patienten setzten die Creme ab und erlitten schwere Rückfälle (Rebound-Effekt). Für einige Geschädigte - u.a. ein damals zweijähriges Kleinkind - macht der VKI gegen den Hersteller - die Rheosom GmbH - Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend. Diese Prozesse wurden in erster Instanz rechtskräftig gewonnen (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 1/1998).

Kaum war das Urteil rechtskräftig, ging die Firma in Konkurs und es hatte den Anschein, dass die Geschädigten durch die Finger schauen würden. Der VKI gab aber nicht nach und klagte nunmehr - gestützt auf § 16 PHG (Deckungspflicht) - die Gesellschafter (und Geschäftsführer) der Rheosom GmbH persönlich. Daneben wurde auch eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida eingebracht. Im Lichte dieser rechtlichen Schritte kam nun ein außergerichtlicher Ausgleich zustande. Die Gesellschafter zahlten 70 Prozent von Kapital, Zinsen und Kosten. Die Geschädigten sahen endlich Geld. So bekam das genannte Kind nunmehr rund 170.000.- Schilling Schadenersatz.

Eine Klärung des Umfanges der Deckungspflicht nach § 16 PHG (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 6/1998) wurde damit aber vermieden. Der VKI hofft aber, dass allein die Probleme rund um diesen Fall den Gesetzgeber bewegen werden, § 16 PHG präziser zu fassen und klarzustellen, dass bilanzielle Rückstellungen (die sich im Konkurs verflüchtigen) alleine keine ausreichende Deckung von potentiellen Schadenersatzansprüchen darstellen.

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