"Sichere elektronische Signaturen" sind handschriftlichen Unterschriften hinfort in der Regel gleichzuhalten. Ausgenommen sind:
- formgebundene Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts (z.B. das eigenhändige Testament)
- Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die einer öffentlichen Form bedürfen (z.B. Notariatsakte,...)
- Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und Eingaben, die zur Eintragung in ein öffentliches Register einer öffentlichen Form bedürfen (z.B. Eingaben an Firmenbuch oder Grundbuch)
- Bürgschaften
Info: Signaturgesetz ab 1.1.2000
Mit 1.1.2000 tritt in Österreich das Signaturgesetz in Kraft. Das Gesetz soll für elektronische Signaturen im Internet Rechtssicherheit schaffen.