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Info: § 5j KSchG und Auslandsbezug

Der VKI will den Schutz österreichischer VerbraucherInnen vor irreführenden Gewinnzusagen europaweit - auch mit Musterprozessen - durchsetzen.

Eines der bislang beschwerdeträchtigsten Versandunternehmen, das Verbraucher mit Gewinnzusagen "beglückte" - EVD Direktverkaufs GmbH (Marken "Friedrich Müller", "Paraholding", "Europa-Versand", u.a.) - hat seinen Sitz in Wien; doch viele andere Unternehmen wirken vom EU-Ausland auf den österreichischen Markt herein. In den "Teilnahmebedingungen" werden dann oft Gerichtsstandsstände im Ausland vereinbart und auch die Anwendung ausländischen Rechtes.

Daher stellt sich die Frage, inwieweit diese Unternehmer

- in Österreich geklagt werden können

- österreichisches Recht anzuwenden ist

- und eine allfällige Rechtswahl unwirksam ist.

Der VKI hat - mit Unterstützung des BKA-Büro für Konsumentenfragen - bei Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser - ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um diesem Ausweichen der Unternehmer einen Riegel vorzuschieben und den Schutz österreichischer VerbraucherInnen vor irreführenden Gewinnzusagen europaweit - auch mit Musterprozessen - durchzusetzen.

Für die Fragen des Gerichtsstandes ist - im Rahmen der EU - das EuGVÜ, für das materielle Recht - soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt - das EVÜ zu beachten. Dabei spielt die Qualifikation des (neuen) Anspruches nach § 5j KSchG eine wesentliche Rolle. Handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch aus Wette und Spiel, um die Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zuge eines Kaufvertrages oder gar um einen Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des lauteren Wettbewerbes? Je nachdem kommt man - mit verschiedenen Argumentationen - zum Ziel: Eine Klage in Österreich scheint möglich und österreichisches Recht wird wohl anzuwenden sein.

Strittig bleibt dennoch vieles und es werden der OGH - der die Regelung des § 5j KSchG in der Gesetzesbegutachtung sogar angeregt hatte - und auch der EuGH zu grundsätzlichen Fragen Recht zu sprechen haben.

Das Gutachten dient der Prozessvorbereitung und wird daher nicht im Volltext zugänglich gemacht. Für Rückfragen steht die VKI-Rechtsabteilung (Dr.Kolba 01.58877.333) aber gerne zur Verfügung.

Dr. Klauser ist Autor des Buches "EuGVÜ und EVÜ", Manz 1999

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