Streiks mögen zwar in vielen Fällen höhere Gewalt darstellen, dennoch kann der Veranstalter die Gefahr von Leistungsausfällen oder Leistungseinschränkungen nicht einfach auf den Kunden abwälzen. Wer als Pauschalreisender von Leistungsausfällen oder -einschränkungen betroffen ist, kann folgendes verlangen. Wenn die Reise noch nicht angetreten wurde wahlweise:
a) Rückzahlung des Entgelts, das von Ausfall oder der Einschränkung betroffen ist
b) eine gleichwertige Ersatzreiseveranstaltung
Wenn die Reise bereits angetreten wurde, je nach Umfang des Ausfalles bzw. der Einschränkung aus dem Titel der Gewährleistung:
a) Wandlung und Rückabwicklung
b) Preisminderung
Bei Verzögerungen Preisminderungen
Im Fall von Verzögerungen beim Transport (Flug, Transfer,...) wird man in der Regel Preisminderung verlangen können siehe Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderung). Diese Ansprüche sind von einem Verschulden des Veranstalters unabhängig. Das Argument "Wir können ja nichts dafür, dass die Busfahrer streiken..." zählt daher nicht. - Teilt der Veranstalter vor Antritt der Reise Leistungsänderungen mit, dann empfiehlt es sich schriftlich festzuhalten, dass man diese nur vorbehaltlich allfälliger Gewährleistungsansprüche akzeptiert.
Schadenersatz nur bei grobem Verschulden
Anders, wenn man auch Schadenersatzansprüche (versäumter Geschäftsabschluss, frustrierte Reiseausgaben, ...) geltend machen will. Hier muss ein grobes Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen, für die er einzustehen hat, vorliegen. Bei Vermögensschäden zeichnen sich die Veranstalter für "leichte Fahrlässigkeit" in der Regel frei.
Bei Tarifstreiks wird von den Gerichten in der Regel ein Verschulden verneint. Anders verhält es sich, wenn Streiks etwa darauf beruhen, dass fällige Löhne nicht ausbezahlt wurden. Der Pauschalreiseveranstalter wird - zeichnen sich Streiks ab - auch alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen haben, die geschuldete Reise dennoch abzuwickeln (z.B. mit anderen Transportmöglichkeiten).