Diese Anpassung erfolgte im Bereich der Bundesgesetze im wesentlichen gesammelt durch das 1. Euro Umstellungsgesetz Bund (BGBl. Nr. 98/2001) und das 2. Euro Umstellungsgesetz Bund (BGBl. Nr. 136/2001). Im 1. Euro Umstellungsgesetz Bund sind etwa die Umstellungen im KSchG enthalten. Diese sind nachstehend angeführt. Neben diesen beiden Umstellungsgesetzen wurden die Geldbeträge mancher Gesetze auch gesondert bzw. einzeln umgestellt. So gibt es etwa die Euro-Gerichtsgebühren Novelle (EGN, BGBL. Nr. 131/2001) und die Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle (BGBl. Nr. 132/2001) mit der jeweils das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz auf den Euro umgestellt wurden. Dabei wurde im wesentlichen nur auf Euro umgerechnet und es erfolgte keine Verteuerung.
Änderungen im KSchG
Rücktrittsrecht: In § 3 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von "200 Schilling" durch den Betrag von "15 Euro" und der Betrag von "600 Schilling " durch den Betrag von "45 Euro" ersetzt.
- Vorzeitige Rückzahlung von Krediten: In § 12a Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Betrag von "310.000 Schilling" durch den Betrag von "25 000 Euro" ersetzt.
- Abzahlungsgeschäfte: In § 16 Abs. 1 Z 1 werden die Beträge von "310.000 Schilling" jeweils durch die Beträge von "25.000 Euro" ersetzt.
- Anzahlung: In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von "3.000 Schilling" durch den Betrag von "220 Euro" ersetzt.
- Handel mit Druckwerken: In § 26b wird der Betrag von "310.000 Schilling" durch den Betrag von "25 000 Euro" ersetzt.
- Strafbestimmungen: In § 32 Abs. 1 wird der Betrag von "20.000 Schilling" durch den Betrag von "1.450 Euro" ersetzt.