Eine vierköpfige Familie wollte das Aktionsangebot für eine Pauschalreise nach Tunesien wahrnehmen-das erste Kind fährt um 1 Euro, das zweite nach Tabelle im hinteren Teil des Kataloges. Ein Farbleitsystem soll helfen, den jeweiligen Preis, der ua von Buchungs-, Reisezeitraum, Saison und Zimmerausstattung abhängt, ausfindig zu machen. Kunden und Reisebüro kamen auf 199 Euro für das zweite Kind, der Veranstalter auf 299 Euro- es handle sich bei den Katalogangaben um einen Druckfehler.
Nachdem er auf dem höheren Preis beharrte und auch den Katalogpreis nicht klarstellte, brachte der VKI im Auftrag des BMSG Klage auf Unterlassung irreführender Preiswerbung ein.
Das Gericht schloß sich der Rechtsansicht des VKI an und untersagte die beanstandete Werbung vorerst. Die EV ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 30.5.2006, 18 Cg 66/06d
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien