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Karl Padzold KEG: Aufwandsentschädigung bei Versicherungsstorno unzulässig

Ein Versicherungsmakler darf nach Storno einer Versicherung vom Verbaucher keine Aufwandsentschädigung verlangen.

Der VKI führte im Auftrag des BMSK ein Verbandsverfahren gegen die Fa. Karl Padzold KEG, einen Versicherungsmakler, u.a. zur Frage, ob der Makler nach Stornierung eines Versicherungsvertrages den Provisionsentgang als Aufwandsentschädigungen gegenüber seinem Kunden geltend machen kann.

Im Verfahren wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Demnach darf die Fa. Karl Padzold KEG, ein Versicherungsmakler, folgende Klausel nicht mehr verwenden bzw. sich nicht darauf berufen: Bei Nichteinlösung oder ersatzloser Kündigung bzw. Storno der Polizze vor Ablauf des 10. Versicherungsjahres, gleichgültig aus welchen Gründen, und bei Ablehnung aus o.a. Gründen wird eine Aufwandsentschädigung auf Basis des unten angeführten Zeithonorares, mindestens aber in Höhe des Courtageentganges, in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber anerkannt.

Der VKI hatte die Klausel vor allem deswegen bekämpft, weil damit die dem Verbraucher zustehenden Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten - etwa nach den §§ 5b, 8 Abs 3 und 165 VersVG - eingeschränkt und entwertet werden. Ein Verbraucher wird von diesen Rechten kaum Gebrauch machen, wenn er in Gefahr läuft, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Courtageentganges bezahlen zu müssen. Dies ist nach Einschätzung des VKI als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen, da dadurch die nach den §§ 15a und 178 VersVG zwingenden Verbraucherrechte ausgehöhlt werden. Kommt es zu einer Kündigung durch die Versicherung - etwa im Rahmen der Kündigung im Schadenfall - ist es ebenfalls in keiner Weise gerechtfertigt, dem Verbraucher eine Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung aufzuerlegen, da er die Kündigung nicht einmal veranlasst hat.

Nach der Klausel bleibt aber auch unklar, mit welcher Belastung der Verbraucher zu rechnen hat. Es wird in der Klausel zwar auf das weiter unten angeführte Zeithonorar verwiesen. Dieses stellt aber nur die Basis für die Errechnung der Aufwandsentschädigung dar. Die tatsächliche Höhe ergibt sich erst aus dem angefallenenen - auch internen - Aufwand, der aber für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist. Insofern verstößt die Klausel nach Einschätzung des VKI auch gegen die Vorgaben des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG.

Schließlich dürfte die Klausel auch gegen die Vorgaben des § 138 Abs 1 GewO verstoßen, da gewissermaßen unabhängig vom Zustandekommen oder vom Bestand eines Versicherungsvertrages die Bezahlung eines Beratungshonorars ausbedungen werden soll. Eine ähnliche Klausel wurde vom HG Wien bereits rechtskräftig als unzulässig beurteilt (HG Wien 30.9.2004, 10 Cg 44/04g, vgl. VR-Info 11/2004).

Neben dieser Klausel sind auch folgende beiden Vertragsklauseln Gegenstand des Unterlassungsvergleiches:

"Haftungen jeder Art werden - im beiderseitigen Einvernehmen - dem VB Padzold nur bei eingeschriebenen bzw. schriftlichen Aufträgen abverlangt (Drucksorten wie diese gelten nicht als schriftlicher Auftrag). "

"Das obige Büro ist daher ausdrücklich ermächtigt angeführte Vereinbarungen, wenn sie von der VU nicht anerkannt werden - ohne weitere Rückfragen - zu ändern, erweitern oder aufzuheben."

Vergleich vom 12.2.2007, HG Wien 18 Cg 5/07k

Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte in Wien

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