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Kreditwerbung mit "Ab..."-Zinssatz unzulässig

Nach einem Urteil des Landgerichtes Stuttgart darf die Werbung für einen Kredit nicht durch Angabe eines Ab-Zinssatzes erfolgen, vielmehr muss für den Effektivzinssatz eine Spanne angegeben werden. Das erforderliche repräsentative Beispiel muss außerdem auffallend ersichtlich sein.

Die Bank hatte im Internet für einen Sofortkredit mit "ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch einen Klick öffnete sich ein weiteres Fenster, bei dem u.a. die Bandbreite der effektiven Jahreszinsen von 3,59 % bis 12,99 % und ein repräsentatives Beispiel angeführt waren. Demnach erhalten zwei Drittel der Kunden einen effektiven Jahreszins von 8,99 % oder günstiger. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging klagsweise gegen diese Werbung vor und bekam beim Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart) Recht: Das Gericht beanstandet die Werbung aus zwei Gründen. 

Zum einen erfolgt die Angabe des gesetzlich geforderten repräsentativen Beispiels nicht auffallend genug. Nach Ansicht des Gerichtes muss nämlich nicht nur der Effektivzinssatz sondern auch das Beispiel in klarer und auffallender Weise dargestellt werden, wenn die Bank je nach Bonität Kredite zu unterschiedlichen Zinnsätzen vergibt. Das ergibt sich u.a. aus dem Zweck der PreisangabenVO und insb. der Verbraucherkreditrichtlinie. 

Zum anderen ist eine Werbung zu einem Effektivzinssatz mit einer ab-Angabe nicht ausreichend um eine effektive Information des durchschnittlichen Verbrauchers zu gewährleisten. Vielmehr bedarf es der Angabe einer Spanne, in der sich die jeweils angebotenen effektiven Jahreszinsen bewegen.

Da die Rechtslage in Deutschland und Österreich auf Grund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie weitgehend gleich ist, erscheint diese Beurteilung auch auf Österreich übertragbar 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Urteil LG Stuttgart 22.9.2011 17 O 165/11

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