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Laser gegen Haarausfall: Teilerfolg für VKI

Das OLG Wien gibt der Berufung des VKI gegen die abweisende Entscheidung der Erstinstanz teilweise statt. Ein Gutachten soll nun die Frage klären, ob Laser-Behandlungen tatsächlich gegen Haarausfall wirsam sind.

Im Auftrag des BMSG brachte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) UWG-Klage gegen ein Haarinstitut mit Niederlassungen in Wien und Graz ein.

Die Beklagte warb mit "Ganzheitsmedizinischer Beratung und Therapie" - Nach Ansicht des VKI erweckte sie damit den Eindruck, medizinische Leistungen anzubieten, obwohl vom Institut selbst tatsächlich nur kosmetische Behandlungen durchgeführt werden. Die Gerichte teilten diese Meinung nicht und wiesen die Klage in diesem Punkt in zwei Instanzen ab.

Darüber hinaus erweckt das Institut in seiner Werbung aber auch den Eindruck, die angebotene Laserbehandlung könne Haarausfall positiv beeinflussen, wofür allerdings nach Ansicht des VKI keine ausreichenden wissenschaftlichen Beweise vorliegen.

Gesundheitswerbung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung einem strengen Maßstab hinsichtlich der Frage, ob sie zur Irreführung der Verbraucher geeignet ist. Gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht ausreichend belegt sind.

Das Erstgericht traf hierzu keine Feststellungen, habe die Beklagte doch nicht damit geworben, dass der Erfolg der Laserbehandlung wissenschaftlich nachgewiesen sei. Es verneinte daher das Vorliegen irreführender Werbung iSd § 2 UWG.

Das OLG Wien qualifzierte diese Rechtsansicht als unrichtig, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Nun wird ein Gutachten klären müssen, ob die gegenständliche Laserbehandlung tatsächlich Haarausfall wirkungsvoll bekämpfen kann.

OLG Wien, 26.7.2005 GZ: 5 R 76/05s

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtswanwälte in Wien

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