Die Klägerin investierte 2011 insgesamt Euro 9.400,- in unterschiedliche Pakete und Länderbeteiligungen der Lyoness Europe AG. Im November 2014 wollte die Klägerin im Online-Portal ihren Kontostand abrufen und fand dabei eine neue Einstiegsmaske vor. Damit sie überhaupt einsteigen konnte, musste die Klägerin die Geltung der neuen AGB 2014 anklicken, ohne diese vorher lesen zu können. Es war nicht ihr Wunsch diese AGB zu vereinbaren und auf ihre Anzahlungen zu verzichten. Erst nach Anklicken konnte sie diese erstmals durchlesen.
Rechtlich folgt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn der Geschäftspartner die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Voraussetzung, kann der Klägerin nicht "der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens beigelegt werden", so das Gericht. Die AGB 2014 wurden folglich nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien.
Die Klägerin erhält ihre getätigten Investitionen (Anzahlungen) plus Zinsen abzüglich der erhaltenen Vergütungen zurück.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 6.10.2017).
BGHS Wien, 07.09.2017, 5C 253/16s
Klagevertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien
Anmerkung: Das BGHS Wien hat bereits in einem weiteren Urteil vom 16. August 2017 festgestellt, dass die AGB-Umstellung unzulässig war. Ausgangssituation war die gleiche. Die Klägerin konnte erst nach Anklicken der AGB 2014 in diese Einsicht nehmen. Auch hier hat die Klägerin ihre getätigten Investitionen plus Zinsen abzüglich erhaltener Vergütungen zugesprochen bekommen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Stand: 31.10.2017)
BGHS Wien, 16.08.2017, 5C 587/16h
Klagevertreter: Dr. Josef Fromhold, RA in Wien