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Mobilfunkbetreiber müssen KundInnen auf die Gefahr von Inlandsroaming hinweisen.

Konsumentin sei "zur Tragung der Roaminggebühren nicht verpflichtet".


Der Mobilfunkbetreiber habe im Zusammenhang mit dem Anfallen von Roamingkosten durch unbeabsichtigtes grenznahes Roaming im Inland die ihr obliegenden vertraglichen Warn- und Schutzpflichten verletzt. Er hätte die Konsumenten auch auf zumutbare Kontrollmaßnahmen hinweisen müssen. Die von der Beklagten unterfertigte Vertragsurkunde beinhalte jedenfalls keinen derartigen Hinweis. Die Konsumentin habe nicht damit rechnen müssen, dass bei Inanspruchnahme der Leistungen der klagenden Partei im Inland Verbindungsentgelte für das Ausland anfallen würden. Deshalb sei die Beklagte zur Tragung der Roaminggebühren nicht verpflichtet.

Das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an: Unabhängig davon, ob der Verkaufsberater Kenntnis über den Wissensstand der Beklagten hatte oder nicht, wäre er grundsätzlich und insbesondere aufgrund der Wohnanschrift der Beklagten verpflichtet gewesen, das Problem und die Möglichkeit der automatischen Einbuchung in ein ausländisches Netz in Grenznähe anzusprechen und die Beklagte auf die technischen Möglichkeiten, dies zu verhindern, hinzuweisen. Deshalb sei der Rechtsauffassung des Erstgerichtes beizupflichten, dass die klagende Partei eine Verletzung der vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten zu verantworten hat.

BG Feldkirch 14.6. 2010, 7 C 713/09b
LG Feldkirch 7.9.2010, 2 R 284/10w
Beklagtenvertreter: Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch

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