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MPC-Fonds: Beratungsfehler Weichkosten - erste OGH-Entscheidung

Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess gegen die Hypo Steiermark. Verlangt wird Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von drei MPC-Fonds. Nachdem die Beklagten gegen das der Klage zur Gänze stattgebende Urteil des OLG Graz als Berufungsgericht im Juni 2016 Revision erhoben hatten, liegt nun die Entscheidung des OGH vor: Er bestätigt die Berufungsentscheidung und spricht den Geschädigten damit - rechtskräftig - 100 Prozent Schadenersatz zu.

Ein Lehrerehepaar hatte in den Jahren 2004 - 2005 über Beratung eines Bekannten, der als Finanzberater bei der Hypo Steiermark tätig war, drei MPC-Fonds erworben: Holland 53, Mahler Star, Leben Plus V. Dem Ehepaar war wesentlich gewesen, dass die Anlage sicher und ertragreich sei; das hatte der Berater auch zugesagt. Nur ein Krieg könne zu einem Totalverlust führen. Diese Erwartung wurde schwer enttäuscht: Beim Holland 53 wurden sogar geleistete Ausschüttungen zurückgefordert und auch die beiden anderen Veranlagungen stellten sich als erheblich riskanter heraus als seinerzeit dargestellt.

In erster Instanz ging das Gericht zwar von Beratungsfehlern aus, sah aber ein Mitverschulden von 50 Prozent bei den Anlegern und sprach daher auch nur 50 Prozent des verlangten Schadenersatzes zu. Das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz) hatte den Einwand des Mitverschuldens in zweiter Instanz verworfen und den gesamten Schadenersatz zugesprochen, weil der Berater das Ehepaar nicht auf die besonders hohen Weichkosten (Kosten die zu Beginn und während der Verwaltung eines Fonds anfallen) bei den MPC-Fonds hingewiesen hatte. Das Gericht folgte dabei der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach ein Anleger über eine Weichkostenbelastung von über 15 Prozent jedenfalls zu informieren sei (BGH III ZR 359/02). Für die Anlageentscheidung ist nach dem BGH von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder nicht in den Gegenwert der Immobilien investiert wird.

Im konkreten Fall betrugen die Weichkosten (inkl Agio iHv 5% und jeweils bezogen auf das Kommanditkapital) bei Holland 53 21%, bei Mahler-Star 34% und bei Leben Plus V 17%.

Die nun vorliegende Entscheidung des OGH bestätigt das Urteil des OLG Graz vollumfänglich und weist die dagegen erhobene Revision der Beklagten zurück:

  • Der OGH bejaht dabei erstmals eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über - wie hier - erhebliche Weichkosten, da sie Einfluss auf die Beurteilung der Werthaltigkeit des veranlagten Kapitals und damit die Anlageentscheidung haben.
  • Dass sich der Weichkostenanteil aus dem - den Konsumenten nicht ausgefolgten - Kapitalmarktprospekt ergäbe, ändert nach Ansicht des OGH nichts an der Informationspflicht der beratenden Bank und begründet kein Mitverschulden der Anleger: Die Konsumenten trifft mangels konkreter Anhaltspunkte keine Obliegenheit, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und diesen zu lesen.
  • Nach Ansicht des OGH stellt der Beratungsfehler über die Weichkosten eine eigenständige anspruchsbegründende Pflichtverletzung dar. Er lehnt damit den - auf die Verjährung bezogenen - Einwand ab, wonach die Kostenbelastung nur einen Teilaspekt des Totalverlustrisikos darstelle.

OGH 26.1.2017, 3 Ob 190/16m
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RA: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien


Anmerkung:
Erste Entscheidung, die eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die hohe Weichkostenbelastung von Anlageprodukten bejaht. Zu 6 Ob 193/15y - ebenfalls zu geschlossenen Fonds - hatte der OGH diesbezüglich nicht Stellung nehmen müssen, weil entsprechende Feststellungen der Vorinstanzen zu den tatsächlichen Weichkosten fehlten. Bezüglich der - ebenfalls aufklärungspflichtigen (vgl 6 Ob 110/07f) - Kick-back-Zahlungen war im dortigen Verfahren festgestellt worden, dass diese nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers waren.

Der VKI führt gegen die Hypo Steiermark und die CPM (Österreich-Tochter des Emissionshauses MPC) - im Auftrag des Sozialministeriums und in Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern - auch drei Sammelklagen, die am Handelsgericht Wien anhängig sind. Für die Sammelklage I, die MPC Hollandfonds zum Gegenstand hat, liegt seit kurzem ein erstes - nicht rechtskräftiges - Teilurteil vor, das eine Haftung sowohl von Hypo Steiermark als auch CPM für Falschberatung und fehlerhafte Prospektunterlagen beispielhaft bejaht (16 Cg 45/14p). Aufgrund der anfallenden Hollandsteuern bestand nämlich das über ein Totalverlustrisiko hinausgehende Risiko, mehr als das eingesetzte Kapital zu verlieren. Zum Urteil: https://verbraucherrecht.at/cms/uploads/media/HG_Wien_22.12.2016_16_Cg_45_14p.pdf

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