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OGH: Ansprüche bei Nichtantritt einer Pauschalreise wegen ungültigem Flugticket

Sind die übermittelten Flugtickets ungültig und kann daher eine Pauschalreise kurzfristig nicht angetreten werden, haben Konsumenten Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Ein Konsument hatte um Euro 25.000,-- für sich und seine Gattin eine Pauschalreise nach Ecuador/Galapagos-Inseln gebucht. Am Abflugtag erfuhr er beim frühmorgendlichen Einchecken am Flughafen, dass die an ihn übermittelten Flugtickets ungültig waren. Der Reiseveranstalter war zunächst nicht erreichbar. Im Laufe des Vormittags lehnte der Konsument eine Umbuchung auf den nächsten Tag ab, weil er sich erst von dem "Tohuwabohu" erholen müsse und kein Vertauen mehr in den Veranstalter habe.

In einem späteren Telefonat wurde besprochen, dass der Veranstalter ein neues Angebot mit einem drei Tage späteren Abflugdatum erstellen sollte. Am Folgetag erkrankte der Konsument und informierte den Veranstalter, dass er die Reise auch zu dem späteren Termin nicht antreten konnte.

Der Konsument verlangte die Rückzahlung des Reisepreises und den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist darauf, dass es sich beim ursprünglichen Reisevertrag um ein relatives "Fixgeschäft" handelt. Dieser Reisevertrag ist daher wegen der ungültigen Tickets weggefallen. Für die Ablehnung der angebotenen Umbuchung auf den Folgetag lagen aus Sicht des OGH triftige Gründe vor (Unzumutbarkeit eines neuerlichen Langstreckenfluges und die mit einer sehr frühen Abflugzeit verbundenen Strapazen für den über 70-jährigen Konsumenten). Ein neuer Reisevertrag sei nicht zustande gekommen.

Der Anspruch des Konsumenten war daher berechtigt.

OGH 26.11.2015, 9 Ob 50/15s

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