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OGH: Gesetzwidrige Klauseln bei card complete

OGH stärkt die Position der Verbraucher in einem Verbandsverfahren gegen ein Kreditkartenunternehmen.

Die Arbeiterkammer führte eine Verbandsklage gegen die card complete Service Bank AG. Bereits zwei Klauseln wurden in 2. Instanz mit Urteil des OLG Wien rechtskräftig als unzulässig erklärt  (OLG Wien 27.05.2013, 4 R 96/13m). Der OGH hatte über drei weitere Klauseln zu entscheiden, wobei er zwei davon ebenfalls als unzulässig ansah.

Folgende Klauseln beurteilte der OGH als unzulässig:

1. "Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an card complete (zB Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen."

Der erkennende Senat war der Meinung, dass es einem Karteninhaber nicht stets und überall zumutbar ist, seine E-Mails abzurufen. Durch verschiedene Gründe wie zB. Erkrankung, fehlender Empfang, Erholung etc. könnte er vom Abruf abgehalten sein. Nicht anders als bei der Postzustellung ist daher auch einem Karteninhaber, der sich mit der Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail einverstanden erklärt hat, zuzugestehen, dass er der Wirksamkeit einer Zustellung von E-Mails zu einem Zeitpunkt, in dem von ihm unter solchen Umständen ein Abruf von E-Mails nicht erwartet werden kann, durch Bekanntgabe einer Abwesenheitsnotiz vorbeugen darf. Der OGH sah die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und daher als unzulässig an.

2. " Der KI (= Karteninhaber) hat sich bei der Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen, welche auf der Website www.cardcomplete.com bekanntgegeben werden. Die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen kann zu Schäden führen, die ein Mitverschulden des KI begründen können."

Das OLG Wien hatte bereits festgestellt, dass die Vereinbarung, dass der Karteninhaber seine Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich in verschlüsselten Systemen verwenden darf, welche auf der Website des Kartenunternehmens bekannt gegeben werden, intransparent und daher unzulässig ist. Die Homepage kann jederzeit geändert werden und dadurch immer wieder unterschiedliche Inhalte haben. Der Konsument müsste sich daher de facto jedes Mal vor einem Zahlvorgang neu auf der Homepage informieren.

Der OGH stellte zudem fest, dass durch die Formulierung der Klausel unklar bleibt, inwiefern schon aus der Verwendung der Kartendaten in unverschlüsselten Systemen als solche ein Mitverschulden des Karteninhabers ableitbar sein sollte und sah daher die Klausel als intransparent und somit unwirksam an.

Folgende Klausel hielt der OGH für zulässig:

3. "Der KI (=Karteninhaber) hat eine Änderung der E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich unterfertigt (per Brief oder Fax) card complete mitzuteilen."

Der OGH hielt die schriftliche Bekanntgabe einer neuen E-Mail Adresse aus Sicherheitsgründen für zulässig. Ein Vergleich der Unterschriften ermöglicht es dem Unternehmen zu erkennen, ob die geänderte E-Mail-Adresse auch tatsächlich vom Karteninhaber bekannt gegeben wird. Dies sei auch im Interesse des Karteninhabers gelegen. Die Arbeiterkammer hatte diese Klausel als gröblich benachteiligend und überraschend angesehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Folgende Klauseln wurden bereits in 2. Instanz mit Urteil des OLG Wien als unzulässig erklärt:

1. "Wird eine technische Einrichtung, wie beispielsweise ein Bargeld-Automat, mehrmals, etwa durch Eingabe einer unrichtigen PIN, durch den KI falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen die Karte vom Bargeld-Automaten eingezogen werden."

Die Klausel ließ den Karteninhaber im Unklaren, wann der Einzug der Karte erfolgt. Damit lief der Karteninhaber Gefahr, dass bereits ab dem ersten Fehlschlag die Karte beim nächsten Versuch eingezogen hätte werden können. Das OLG Wien sah daher die Klausel als intransparent an.

Eine weitere Klausel ermächtigte die kontoführende Bank des Karteninhabers, dem Kreditkartenunternehmen Bankauskünfte vor allem über die Bonität des Karteninhabers zu erteilen.

Auch diese Klausel sah das OLG Wien als intransparent an, da sie Bankauskünfte über Bonitätsfragen des Konsumenten ermöglicht und den Konsumenten über die Reichweite seiner Erklärung im Unklaren lässt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH 29.1.2014, 9 Ob 56/13w
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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