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OGH kippt 39 Klauseln in Mietvertrag

In einem von der Arbeiterkammer Wien geführten Verbandsverfahren hat der OGH nun 39 von 40 Vertragsklausel in einem Mietvertrag als gesetzwidrig erkannt. Das Urteil hat nicht nur Auswirkung auf die Gestaltung neuer Mietverträge, sondern auch auf alle bestehenden Mietverträge, die von Unternehmern abgeschlossen wurden. Mietern ist daher zu raten, ihren Mietvertrag genau zu prüfen, denn nicht alle Pflichten, die von ihnen verlangt werden, sind auch zu erfüllen.

So ist etwa Überwälzung der generellen Erhaltungspflicht für die Wohnung auf den Mieter nicht zulässig, denn gemäß § 1096 ABGB ist der Vermieter zur Erhaltung der Wohnung verpflichtet. Es muss daher aus dem Vertrag klar hervorgehen, welche Erhaltungsarbeit auf dem Mieter überwälzt wird, dies etwa unter dem Verweis auf eine im Gegenzug dazu niedrigere Miete.
 
Aber etwa auch Klauseln,  wonach der Vermieter berechtigt ist, ohne Zustimmung des Mieters eigene Betriebskostenschlüssel zu erstellen ist nach dem OGH unzulässig, da ein vom Gesetz abweichender Verteilungsschlüssel nur zwischen Vermietern und allen Mietern schriftlich vereinbart werden kann.
 
Klauseln, wonach der Mieter erklärt, dass er durch Besichtigung den Mietgegenstand kennt und daher gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht sind nach dem OGH unwirksam, da Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden können.
 
Insgesamt sind mit der vorliegenden konsumentenfreundlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Vermieter angehalten, Mietern dem Gesetz entsprechende, transparent und klar formulierte Mietverträge  vorzulegen.
 
OGH, 11.10.2006, 7 Ob 78/06f

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