Es handelte sich bei jenen Klauseln, welche der OGH beurteilte um solche, die regelmäßig in den Bedingungen für Bankomatkarten sowie "Elektronischen Geldbörsen", enthalten sind.
Darunter war eine Klausel, welche die Aufbewahrung der Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug, generell als Sorgfaltsverstoß des Konsumenten wertete.
Der OGH betonte, dass einerseits nicht jede Aufbewahrung einer Bankomatkarte in einem Fahrzeug als Sorgfaltsverstoß eines Konsumenten zu werten ist. Denkbar sind etwa Fälle, in denen ein LKW-Fahrer in der Schlafkoje seines Fahrzeuges schläft bzw ein Urlauber, der sich im Wohnmobil aufhält und sich die Bankomatkarte im Fahrzeug befindet.
Laut OGH kann es zudem in manchen Situationen, wie zB beim Schwimmen am Meer oder See, sorgfältiger sein, die Wertsachen im Fahrzeug zu belassen und dieses abzuschließen.
Solche Verhaltensweisen sind jedoch nicht als Sorgfaltsverstoß zu qualifizieren erklärte der OGH.
Weiters entschied der OGH, dass ein generelles Verbot den Pin Code der Bankomatkarte zu notieren, unzulässig ist.
Diese Klausel, welche ein generelles Verbot beinhaltet, den Pin Code zu notieren wurde vom OGH als gesetzwidrig beurteilt. Nachdem in der heutigen Zeit viele Codes benötigt werden, wird man sich seinen Pin Code durchaus notieren dürfen, muss diesen jedoch sicher verwahren. Der OGH sah zudem keinen Unterschied zwischen dem Aufbewahren des -per Brief zugeschickten- Pin Codes und einer Notiz, die vom Konsumenten selbst angefertigt wird.
Ebenso wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, nach Ablauf der Gültigkeit einer Elektronischen Geldbörse regelte.
Eine weitere Klausel, welche die Form für die Mitteilung Vertragsänderung regelt wurde ebenso unzulässig erklärt.
Zusätzlich dazu wurde eine Vertragsbestimmung, welche einen Verweis auf weitere AGB sowie im Internet ersichtliche Nutzungsbedingungen beinhaltet, als unzulässig erklärt.
OGH 27.11.2014, 1 Ob 88/14v
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien