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OGH: Rechnungsdoppel zulässig - eine kritische Bemerkung

KundInnen von A1, die eine Onlinerechnung erhielten, und sich später eine Papierrechnung wünschten, wurde diese als "Rechnungsdoppel" verrechnet, ebenso bei KundInnen, die ursprünglich keine Wahl der Übermittlung der Rechnung getroffen hatten. Gegen die entsprechende Klausel in den AGB von A1 sowie gegen diese Vorgehensweise ging der VKI mit Verbandsklage vor.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen A1 zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung einer Papierrechnung als Rechnungsdoppel bei KundInnen, die auch eine Onlinerechnung bekamen.

Konkret ging es um Fälle, in denen sich KundInnen ursprünglich für eine Online-Rechnung entschieden hatten und sich später eine Papierrechnung wünschten. Diesen Kunden wurde diese von A1 als Rechnungsdoppel übermittelt, wofür A1 auf Grund einer Klausel in ihren AGB EUR 0,90 verrechnete.

Bei KundInnen, die ursprünglich keine Wahl getroffen hatten, nahm A1 automatisch an, das diese beide Rechnungen erhalten wollen und verrechnete auch hier die Papierrechnung als Rechnungsdoppel.

Gegen die entsprechende Klausel in den AGB von A1 sowie gegen diese Vorgehensweise ging der VKI mit Verbandsklage vor. Nach Ansicht des VKI liege ua ein Verstoß gegen § 100 Abs 1 TKG vor, wonach das Recht auf eine kostenlose Papierrechnung vertraglich nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Die erste Instanz folgte der Rechtsansicht des VKI und erklärte die Klausel im Zusammenhang mit der Geschäftspraktik von  A1 - bei keiner vom Kunden getroffenen Wahl, beide Formen zu übermitteln und die Papierrechnung als Doppel zu verrechnen - als gesetzwidrig.

Der OGH bestätigte jedoch die Entscheidung des OLG Wien, nach dem die Klausel selbst zulässig sei, weshalb keine unzulässige Geschäftspraktik im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Klausel vorliege. Der OGH konnte keinen ausreichenden Nachweis einer gesetzwidrigen Praxis erkennen, die "zweite" kostenlose Rechnung wäre nicht von § 100 TKG erfasst.


Folgendes ist von Seiten des VKI hervorzuheben:

  • Die Vorgehensweise von A1, KundInnen, die keine Wahl getroffen haben, die Rechnung sowohl in elektronischer als auch in Papierform zuzustellen und letztere dann zu verrechnen, hielt bereits das OLG Wien für eine unzulässige Anwendung der Klausel, weil diese Kunden gar kein Rechnungsdoppel bestellt haben. Auch der OGH bezeichnet diese Praxis von A1 als durchaus bedenklich.
  • Nach dem Wortlaut des § 100 Abs 1 TKG besteht ein Wahlrecht des Kunden nur bei Vertragsabschluss. Offen lässt der OGH die Frage, ob es gesetzlich erlaubt ist, bei einem nachträglichen Umstieg von elektronischer auf eine Papierrechnung ein Entgelt für die Papierrechnung zu verlangen: "Daher kann offen bleiben, ob aus § 100 Abs 1 TKG abzuleiten ist, dass das Unternehmen auch eine solche nachträgliche Wahl gestatten müsste (...)."
  • Wenn man sich grundsätzlich für die elektronische Rechnung entschieden hat, und eine zweite Rechnung auf Papier will, stellt das ein (möglicherweise kostenpflichtiges) Rechnungsdoppel dar, so wie bisher, wenn man bei Erhalt von Papierrechnungen eine zweite Rechnung anfordert.

Gemäß den Angaben von A1 wird jedem Kunden jederzeit das Recht gewährt, zu wählen, ob sie ihre Rechnungen unentgeltlich in elektronischer oder in Papierform haben wollen. Wir raten KundInnen, die sich eine kostenfreie Rechnung wünschen, sich auf der Homepage von A1 für eine Art der Übermittlung zu entscheiden.

Achtung, wer dies nicht online selbständig tut, sondern die Umstellung durch das A1 Service Team veranlasst, hat gemäß der Klausel "1.3 Rechnungsdoppel" mit Kosten für die Stornierung des Abos für die Ausfertigung eines Doppels zu rechnen.


OGH 17.9.2014, 4 Ob 143/14d
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

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