Zum Inhalt

OGH: Unzulässige Ratenzahlung nach Ende der Grundleasingzeit

Klausel zur Weiterzahlung der bisherigen Leasingraten nach automatischer Vertragsverlängerung ist gröblich benachteiligend und unwirksam.

Die Klägerin hatte von der Beklagten mehrere EDV-Anlagen geleast. Sowohl Kläger als auch Beklagte waren Unternehmer. Es handelte es sich um (mittelbare) Finanzierungsleasingverträge in Gestalt von Vollamortisationsverträgen. (Vollamortisation = Abdeckung der mit der Anschaffung des Leasingobjekts und mit der Durchführung des Vertrags verbundenen Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns). Die Grundmietzeit betrug jeweils 36 Monate.

In den Allgemeinen Leasingbedingungen des beklagten Leasinggebers fanden sich ua folgende Klauseln:
"Beide Parteien können den Leasingvertrag mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der Grundmietzeit kündigen. ...
Wird von dem Kündigungsrecht zum Ende der Grundmietzeit kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich der Vertrag um 6 Monate .... Auch für die Zeit der Verlängerung gelten die vereinbarten Vertragsbedingungen."

Nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit der Leasingverträge zog die beklagte Partei weiterhin die monatlichen Leasingraten für ein Jahr ein. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung dieser eingezogenen Leasingraten.

Das Erstgericht stellte fest, dass es mangels rechtswirksamer Kündigung zu einer Verlängerung der Leasingverträge gekommen sei.

Die Gerichte führten aus, dass die Klausel, die für den Fall der Verlängerung eine Weiterzahlung der Leasingraten in voller Höhe vorsehen, sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB sei. Es sei undenkbar, dass der Käufer bzw der Kreditnehmer nach Zahlung der letzten Rate noch zu weiteren Ratenzahlungen in voller Hohe auf unbestimmte Zeit verpflichtet sein könnte. Die Verbindung der automatischen Vertragsverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung verbunden mit der Verpflichtung zur Weiterzahlung der bisherigen Leasingraten in voller Höhe erweise sich in so hohem Maße als ungewöhnlich (§ 864a ABGB). Die Bestimmung, dass die "vereinbarten Vertragsbedingungen" auch für die Zeit der Verlängerung gelten wurde daher gar nicht Vertragsbestandteil (sowohl gemäß § 864a ABGB als auch gemäß § 879 Abs 3 ABGB).

Zu § 864a ABGB führte der OGH noch aus, dass das von der Beklagten vorgebrachte Argument, es entspräche bei Leasingverträgen über EDV-Anlagen der gängigen Praxis, nach Ablauf der Grundmietzeit die bisher vereinbarte Leasingrate in voller Höhe weiterzuzahlen, noch nicht geeignet ist, sie aus der Sicht des Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen. Diese Kriterium ist aber bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit iSd § 864a ABGB heranzuziehen.

Dem Klagebegehren wurde großteils stattgegeben.

OGH 16.08.2007, 3 Ob 72/07w

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang