Ein vierjähriger Bub hatte versucht, eine angebrauchte, verschlossene Wasserflasche auf einem Schrank abzustellen. Dabei stieß er mit der Flasche am Kasten an, diese zerbarst. Der Bub wurde durch Glassplitter an einem Auge so stark verletzt, dass er nunmehr nahezu blind ist.
Der OGH stellte fest, dass im Sinne der Produktbeobachtungspflicht ein Instruktionsfehler seitens des Herstellers vorlag, da diesem die Gefahr bekannt war und er einen Warnhinweis auf den Flaschen anbringen hätte müssen.
Der OGH wies weiters darauf hin, dass auch ein Konstruktionsfehler dahingehend geltend gemacht hätte werden können, als auf Grund des Wissens über die Gefahr von Glasflaschen diese nicht für die Produktion geeignet sind. Der Kläger hatte dies jedoch in der Revision nicht mehr geltend gemacht.
OGH 13.09.2012, 6 Ob 215/11b
Klagsvertreter: Simma Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn