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OGH zu Urteilsveröffentlichung im Internet

Für die Urteilsveröffentlichung auf der Webseite des Beklagten kommt es nicht darauf an, wer aktueller Betreiber der Webseite ist.

Der VKI hatte - mit Unterstützung des BMSG - auf Unterlassung von 18 gesetzwidrigen AGB-Klauseln geklagt und die Urteilsveröffentlichung auf der Webseite des Beklagten mit der Internetadresse www.bioking.at oder, sollte der Beklagte seine Internetadresse ändern, auf der Webseite, die anstelle der genannten verwendet würde, beantragt.

Das Erstgericht wies das Veröffentlichungsbegehren zur Gänze ab, habe der Beklagte nämlich sein Unternehmen in der Zwischenzeit verkauft und sei nicht mehr als Inhaber der genannten Webseite registriert. Eine Veröffentlichung auf seiner Webseite sei damit nicht mehr möglich.

Der Kläger hätte ab Kenntnis des neuen Inhabers die Veröffentlichung auf dessen Webseite (mit der selben Internetadresse) begehren müssen.

Der VKI berief gegen die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens. Der klagsstattgebende Teil der Entscheidung (alle beanstandeten Klauseln wurden als unzulässig eingestuft) wurde rechtskräftig.

Das OLG Innsbruck gab der Berufung Folge, der OGH erklärte die Revision des Beklagten für unzulässig, weil es schon Rechtsprechung zum Thema gebe,

- inwieweit die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf einer fremden Websiete erteilt werden könne, bzw.
- ob ein Veröffentlichungsbegehren den aktuellen Betreiber der Webseite zu enthalten hat, oder ob die Bezeichnung der Webseite/Internetadresse genügt.

Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Nur durch die Veröffentlichung in jenem Medium, in dem diese Handlung erfolgte, könnten die relevanten Kreise angesprochen werden.

Maßgeblich sei, daß sich das Veröffentlichungsbegehren auf die angegebene Webseite bezogen habe, nicht aber, wer deren Inhaber sei.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.
 

OGH 15.9.2005, 4 Ob 152/05i
OLG Innsbruck 11.4.2005, 2 R 79/05t
LG Innsbruck 13.1.2005, GZ: 59 Cg 75/04m
Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle und Dr. Stefan Langer,
RAe in Wien

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