Unter einer Vorfälligkeitsgebühr versteht man ein von der Bank verrechnetes Entgelt für den Fall, dass der Verbraucher seine Schulden aus einem Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlt. Die Zulässigkeit einer Vorfälligkeitsgebühr richtet sich nach § 33 Abs 8 BWG (Bankwesengesetz).
Eine Vorfälligkeitsgebühr kann von einem Kreditinstitut nur dann verrechnet werden,
- wenn es sich um einen Kredit zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren oder einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt, UND
- wenn zulässigerweise eine Kündigungsfrist nach § 33 Abs 8 Z 1 oder Z 2 BWG vereinbart wurde, UND
- wenn der Verbraucher diese Kündigungsfrist nicht einhält.
Eine Vorfälligkeitsgebühr darf von einem Kreditinstitut NICHT vereinbart werden,
- wenn es sich nicht um einen Kredit zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren oder einen hypothekarisch gesicherten Kredit handelt; ODER
- wenn keine Kündigungsfrist im Sinne von § 33 Abs 8 Z 1 oder Z 2 BWG vereinbart wurde, das Kreditinstitut also auf eine mögliche Befristung von vornherein verzichtet; ODER
- wenn die Vereinbarung einer Kündigungsfrist nicht gemäß § 33 Abs 8 Z 1 oder Z 2 BWG erfolgte und daher unzulässig war; ODER
- für den Fall, dass der Verbraucher die vereinbarte Kündigungsfrist einhält.
Folgende Konstellationen sind nun denkbar:
- Wurde zulässigerweise eine Kündigungsfrist UND eine Vorfälligkeitsgebühr vereinbart, so kann der Verbraucher die für ihn günstigere Variante wählen: er kann die Kündigungsfrist einhalten oder er zahlt die Vorfälligkeitsgebühr. Mitzuberücksichtigen sind hier für den Kreditnehmer etwa Änderungen der Kreditzinsen, eine veränderte Bonität oder ein unerwarteter Zugewinn an Barmitteln.
- Wurde zulässigerweise eine Kündigungsfrist, NICHT aber auch eine Vorfälligkeitsgebühr vereinbart, dann muss der Verbraucher die Kündigungsfrist einhalten. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung möglich, ohne dass eine Vorfälligkeitsgebühr eingehoben werden darf.
- Wurde eine Vorfälligkeitsgebühr, NICHT aber eine Kündigungsfrist vereinbart, so ist die Vereinbarung der Vorfälligkeitsgebühr unzulässig, das Kreditinstitut darf die Vorfälligkeitsgebühr daher nicht verrechnen. Dies gilt natürlich umso mehr für den Fall, dass eine Vorfälligkeitsgebühr gar nicht vereinbart wurde.
Was ist noch zusätzlich zu beachten, wenn Ihnen nach den obigen Ausführungen zu Unrecht eine Vorfälligkeitsgebühr verrechnet wurde?
Kredite nach dem 01.01.1994
Die obigen Ausführungen sind nur auf Kredite anzuwenden, die nach dem 01.01.1994 abgeschlossen wurden. Das BWG trat am 01.01.1994 in Kraft. § 33 Abs 8 BWG ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 01.01.1994 vergeben worden sind (§ 103 Z 23 BWG). Eine Rückforderung ist daher nur möglich bei Krediten, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
Verjährung
Nach allgemeinen Grundsätzen ist wohl davon auszugehen, dass der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach 30 Jahren verjährt.