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OLG Linz verurteilt Spar zur Unterlassung von aggressiver Kinderwerbung ("Stickermania")

Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterfallen dem Begriff "Kinder" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit dem Schutzbereich der Ziffer 28 des Anhangs zum UWG, der ausdrücklich Kinder bezeichnet.

Die Firma Spar bewarb den Verkauf eines Stickersammelbuches im Rahmen ihrer Aktion "Stickermania" auf Werbeplakaten mit dem Aufruf "Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt! Hol dir das Buch dazu! Stickersammelbuch" zum Sensationspreis von EUR 1,99!" Die in die Sammelbücher einzuklebenden Tierabziehbilder konnten in den SPAR-Märkten entweder in Briefchen mit 5 Bildern um 50 Cent gekauft werden oder wurden pro EUR 10,00 Einkauf unentgeltlich abgegeben. 

Neben der gezielten Aufforderung an Kinder, das Sammelstickerbuch um EUR 1,99 zu kaufen sollten nach Auffassung des klagenden Vereins für Konsumenteninformation Mütter durch die Zugabe der - bei Kindern sehr beliebten - Sticker dazu überredet werden, noch mehr einzukaufen, um die Mindestgrenze von EUR 10,00 zu überschreiten. 

Das OLG Linz urteilte, dass hier eine aggressive und unlautere Geschäftspraxis vorliege, die zu unterlassen sei. 

Die Firma Spar spreche mit dieser Werbung vor allem Schulkinder, jedenfalls aber unmündige Minderjährige an. Da eine direkt an Kinder gerichtete Werbung jedenfalls geeignet sei, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und aggressiv sei, liege zudem ein Verstoß gegen § 1a Abs 1 UWG vor. 

Die von der beklagten Firma Spar verwendete Formulierung wertete das OLG Linz als typisches Beispiel einer nach Ziffer 28 des Anhangs zum UWG verbotenen Kaufaufforderung. 

Das Berufungsgericht folgte zudem mit ausführlicher Begründung der Auffassung des Erstgerichtes, nach der der Begriff "Kinder" im Sinne der Ziffer 28 des Anhangs zum UWG Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasse. 

Eine ordentliche Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. 

OLG Linz 12.04.2012, 3 R 32/12i 
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Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
 

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