Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Telekomanbieter mit Verbandsklagen vorgegangen, die in ihrer Fernsehwerbung auf die (neu eingeführten) jährlichen Service-Entgelte nur ungenügend hingewiesen haben. Das Oberlandesgericht Wien hat nun in Urteilen gegen UPC und Hutchison klargestellt, dass gerade bei der Preiswerbung in einer heißumkämpften Branche der Konsument in hinreichender Deutlichkeit und entsprechender Auffälligkeit auf zusätzliche Preiselemente (neben dem monatlichen Pauschalentgelt) hinzuweisen ist. Die unzureichenden Hinweise führen zu einem verpönten "Anlockungseffekt"; die Werbungen sind daher irreführend und zu unterlassen. Die ordentliche Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen.
Im Vorjahr haben viele Unternehmen der Telekom-Branche - zum Ärger vieler VerbraucherInnen - neben monatlichen Grund- oder Pauschalentgelten jährliche "Service-Pauschalen" eingeführt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte angekündigt, in den Werbeschaltungen der Branche besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass diese zusätzlichen Entgelte auch klar ausgewiesen werden. Schließlich handelt es sich um einen heißumkämpften Markt, wo das monatliche Entgelt eine wesentliche Rolle beim Preisvergleich spielt.
Hutchison bewarb im Fernsehwerbespot den Tarif "3BestKombi" blickfangartig mit zahlreichen wechselnden Einstellungen, wobei die Einblendungen optischer Natur waren, ergänzt durch sprachliche Kommentare. Im Verlauf des Spots wurde darauf hingewiesen, dass der Preis des Tarifes EUR 10,- pro Monat betrage. Für eine kurze Dauer erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem eine Servicepauschale von EUR 20,- und ein Aktivierungsentgelt von EUR 49,- anfalle.
UPC bewarb im Fernsewerbespot den Tarif "UPC Super FIT" blickfangartig mit einem als günstig dargestellten Preis, jedoch die Tatsache, dass ein zusätzliches jährliches Entgelt zu zahlen ist, sowie dass sich der Preis nach 6 Monaten von EUR 23,90 auf 39,90 erhöht, wurde nur für 2 Sekunden eingeblendet und war daher unlesbar.
Das OLG Wien sah in beiden Fällen die unvollständige Preiswerbung als unlautere "Anlockung" von Kunden an. Die klarstellenden Hinweise waren dem Gericht zu kurz und zu unleserlich. Es sei nicht erkennbar, warum in Werbespots nicht deutlich optisch und verbal auf die zusätzlichen Entgelte hingewiesen werde.
Das OLG Wien führte aus, dass obwohl bei Radio- und TV-Werbung der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums nicht allzu hoch anzusetzen sei, da die Werbung meist nur beiläufig wahrgenommen werde und keine allzu detaillierten Informationen erwartet werden, sich die Unternehmen nicht darauf berufen könnten, weil die richtige Preisinformation jedenfalls notwendig sei.
Das Gericht sah beide Werbungen als irreführend an und untersagte die weitere Werbung in dieser Art. Die ordentliche Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen.
OLG Wien 27.9.2012, 5 R 114/12i (Hutchinson)
OLG Wien 26.9.2012, 5 R 93/12a (UPC)
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Wien