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Pfandleiher: Zinsen zu hoch und Schutzbestimmungen des VKrG anwendbar

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich die AA Autopfandleihe GmbH, die 90% Zinsen per Jahr verlangte.

Der beklagte Autopfandleiher verwendete eine Zinstabelle, in der die Zinsen numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht pro Jahr) angegeben wurden, zB für ein Darlehen iHv EUR 300,-- für ein Kfz Zinsen iHv 22,50 EUR. Dies ergibt eine Hochrechnung auf den Jahreszinssatz eine - schon vordergründig erschreckende - Zahl von 90 %. Durch die gewählte "Aufmachung" der Zinsentabelle wird dem Verbraucher der effektive Jahreszinssatz verschleiert. Die Gestaltung der "Zinsentabelle" verstößt also gegen § 6 Abs 3 KSchG. Jedenfalls unter Zugrundelegung auch einer persönlichen Haftung des Kreditnehmers ist der vereinbarte Zinssatz dermaßen hoch, dass auch von einer iSd § 879 ABGB sittenwidrigen Höhe der Zinsen auszugehen ist.

Das Gericht führt dazu aus, dass hier von einer zusätzlichen persönlichen Haftung des Darlehensnehmers auszugehen ist. Nach dem Gesetz fallen Kreditverträge, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet, nicht unter das Verbraucherkreditgesetz. Diese Ausnahme vom Verbraucherkreditgesetz liegt aber nur bei körperlich und dauerhaft "übergebenen" Sachen vor. Im gegenständlichen Fall darf aber vereinbarungsgemäß der Darlehensnehmer das Auto weiter benutzen. Die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes sind vom Pfandleiher einzuhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 5.10.2015, 38 Cg 12/15z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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