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PIP-Brustimplantate: Allianz blitzt bei französischem Gericht ab

VKI-Musterprozesse werden nicht unterbrochen.

73 Frauen aus Österreich fordern, vertreten durch den VKI, rund 580.000 Euro Schadenersatz von der Allianz Frankreich als Haftpflichtversicherer des Herstellers von Brustimplantaten PIP. Der VKI führt gegen die Allianz drei Musterprozesse in Paris. Die Allianz hat die Unterbrechung der Verfahren beantragt. Dies hat das französische Gericht nun abgelehnt, die Verfahren werden fortgeführt. Am 10.12.2013 soll darüber hinaus im Strafverfahren gegen leitende Angestellte sowie den Gründer von PIP in Marseille das Urteil verkündet werden. Auch dabei werden die Interessen der 73 Österreicherinnen vom VKI vertreten. 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Wien hat, im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums, 73 Fälle von Frauen gesammelt, die sich durch fehlerhafte Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) geschädigt sehen. Sei es, dass die Implantate undicht waren und ausgetauscht werden mussten, sei es, dass der jeweilige Operateur wegen der Produktgefahren zu einem raschen Austausch riet. Der VKI verlangt nun von der französischen Haftpflichtversicherung der Firma PIP, der Allianz Versicherung in Paris, für diese 73 Frauen Schadenersatz in Höhe von rund 580.000 Euro. 

Drei Musterprozesse wurden in Paris gegen die Allianz anhängig gemacht. Die Allianz hat die Unterbrechung dieser Verfahren mit dem Argument beantragt, dass in einem anderen Verfahren vor einem Gericht in Aix en Provence über die Wirksamkeit des Haftpflichtversicherungsvertrages ebenfalls verhandelt werde. Das Gericht hat nun diesen Antrag abgewiesen. Die Verfahren werden fortgesetzt. 

Wir sind im Interesse der Geschädigten froh, dass die gerichtliche Klärung voranschreitet und die Verzögerungsversuche der Allianz-Versicherung abgewiesen wurden, sagt Mag. Ulrike Wolf, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. 

Das Gericht wird sich mit zwei inhaltlichen Einwendungen der Allianz auseinandersetzen müssen: der behaupteten Nichtigkeit des Versicherungsvertrages und der territorialen Begrenzung auf Schadensfälle in Frankreich. 

Diese Musterprozesse sind für uns ein Testfall für eine grenzüberschreitende Rechtsverfolgung bei einem Produkthaftungsschaden und für die Güte der EU-Regelungen zur Haftung für fehlerhafte Produkte, wenn ein Hersteller Pleite geht, sagt Mag. Ulrike Wolf.

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